Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1934-04-01 · Heft 7-8 (April 1934) · p. Seite 188

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 7-8 (April 1934)
Date
1934-04-01
Page
Seite 188 (sequence 26)
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2551369-2551397-2551402--1502-2553015
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

ISS regt würden, von jüdifchen Apostaten kein Opfer angenommen werden dürfte, ebenso wenig aber auch von einem götzendienenden oder den Sabbath öffentlich verletzenden Juden, weil diese beiden letzteren ganz ebenso wie der wirkliche Apostat als vom ganzen Gesetze abgefallen zu betrachten sind, sie sind beide ״Mumrim lechol Hatthora kullah". Demgemäß wird auch ebendaselbst ein Jude, der den Sabbath öffentlich verletzt, ebenso wie ein Götzendiener zum Schächteramt untauglich erklärt. Siehe daselbst und Maimonides Hilchos Schechitah. Cap. IV, 14. Maimonides fchliefet daher seinen Traktat über die Sabbathgesetze Cap. 30 § 15 mit den Worten: השבת והעכוים בל אחת משתיהן שקולה בנגד שאר כל מצות התורה והשבת היא האות שבין הב״ה ובינינו לעולם לפיכך כל העובר על שאר המצות הרי הוא בכלל רשעי ישראל אבל המחלל שבת בפרהסיא הרי הוא כעובד ע״ז ושניהם כנכרים לכל דבריהם וכר D. h. ״Sabbath und Götzendienstverbot stehen beide allen übrigen Gesetzen der Thora gleich. Der Sabbath ist das ewige Zeichen zwifchen Gott und uns. Wer darum die übrigen Gesetze Übertritt, zählt zu Israels Sündern. Wer aber den Sabbath öffentlich entweiht, der ist wie Einer, der Götzendienst treibt und Beide sind in jeder Beziehung wie nicht Israeliten zu achten." Aus allem Obigen ist evident, dab so wenig ein jüdifcher Apostat zum Synagogenrath zulässig wäre, ebensowenig dürfte ein Jude, der den Sabbath öffentlich entweiht, zu einem solchen Amte zuzulassen sein, und wäre eine solche Zulassung die entfchiedenste Verleugnung der unverbrüchlichsten und heftigsten Grundsätze, auf welchen das ganze Religionswesen der Synagoge beruht. Frankfurt, den 17. Juny 1659. > gez. Samson Raphael Hirfch Rabbiner der Israel. Religionsgesellfchaft zu Frankfurt a. Main. II. Der Unterzeichnete, Rabbiner für den Distrikt: K. Kreishauptstadt Würzburg, die K. Landgerichts-Bezirke: Dettelbach, Karlstadt, Marktheidenfeld, Würzburg, rechts und links des Mains gibt hiermit, von achtbarer Seite aus Carlsruhe an ihn gestelltem Ersuchen entsprechend, auf die Frage: ״ob Männer, die die Sabbathfeier öffentlich verletzen zum

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.