Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 7-8 (April 1934)
- Date
- 1934-04-01
- Page
- Seite 187 (sequence 25)
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187 der Entscheidung nach dem Religionsgesetze betraut sind) und ist es verboten unter dieselben ״irgend jemanden zuzulassen, der wegen Übertretung des ״Religionsgesetzes zum Richteramte*׳ untauglich ist.״ Durch diese Bestimmung ist somit das Verwaltungsamt der jüdifchen Religionsgemeinde ganz auf gleiche Linie mit dem Lehramt derselben gestellt. So wie die Synagoge von demjenigen keine Entscheidung nach dem Religionsgesetze erwarten darf, der dieses Gesetz im eigenen Leben thaisächlich Übertritt, ebenso darf man keine dem Religionsgesetz entsprechende Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten von demjenigen erwarten, der dieses Religionsgesetz im eigenen Privatleben Übertritt. Zum Richteramt im Kreise der Synagoge macht nun zwar nach eben daselbst Cap. 7,9 und Cap. 34,2 ff jede Übertretung des Religionsgesetzes untauglich. Als im höchsten Grade untauglich werden aber § 22 diejenigen genannt, die das jüdifche Religionsgesetz als Mumrim, d. i. als vom jüdifchen Religionsgesetz überhaupt Abgefallene begreift. Unter dieser Klasse der höchsten und absoluten Untauglichkeit steht nun aber das öffentliche Verletzen des Sabbaths obenan. Das jüdische Religionsgesetz stellt die öffentliche Verletzung des Sabbaths völlig in gleiche Linie mit Götzendienst und Apostasie. Z. B. Erubin fol. 69. a. b. wird die Frage:? איזהו ישראל מומר ״Wer wird als vom Gesetze abgefallener Israelite betrachtet?" dahin beantwortet: זה המחלל שבת בפרהסיא ״Derjenige, der den Sabbath öffentlich entweiht" und wird am Schlüsse der Verhandlung dafür das Motiv gegeben: ע״א ושבת כי הדדי נ־נהו ״Weil ״Götzendienst und Sabbathentweihung" in gleicher Linie stehen" und liegt der tiefere Grund, wie dies alle Commentatoren erläutern, darin, dafe die Sabbathfeier das von Gott eingesetzte Denkmal für die Anerkennung seiner Weltfchöpfung und Weltherrfchaft sei, die öffentliche Entweihung des Sabbaths somit einer öffentlichen Gottesleugnung gleichkomme. Ganz in derselben Weise wird T. Chulin fol. 5 a entfchieden und wird in beiden Stellen darauf hingewiesen, dab, während man selbst Heiden ohne Unterfchied zur Opferdarbringung in dem Tempel zu Jerusalem zulassen durfte, ja selbst jüdifchen Verbrechern ein Opfer darzubringen gestaiiete, damit sie zur Besserung ange-