Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 7-8 (April 1934)
- Date
- 1934-04-01
- Page
- Seite 186 (sequence 24)
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166 daß Männer, die den Sabbath öffentlich verletzen, zu keinerlei synagogalen Verwaltungsstellen zugelassen werden können und daß selbst eine einstimmige Wahl solcher Männer durchaus als den Grundprinzipien eines jeden jüdifch religiösen Gemeinwesens widersprechend von vorn herein nichtig wäre. Das Amt eines Synagogenrathes steht, wie fchon sein Name sagt, in innigster Beziehung zu den religiösen Angelegenheiten des jGdifchen Gemeinwesens, ja, es sind ganz eigentlich diese religiösen Angelegenheiten, deren direkte oder indirekte Gründung, Erhaltung, Leitung, Beaufsichtigung und Vertretung nach Innen und Außen das Ressort des Amtes bilden, welches einem Synagogenrathe anvertraut werden soll. Es sind ja eben ihre jGdifchen religiösen Obliegenheiten, die die Gemeinde der Obhut ihrer Vorstände übergibt. Selbstverständlich sollten zu einem solchen Amte nur solche Männer gewählt werden, die durch That und Gesinnung das höchste Vertrauen der Gemeinde verdienen und wäre eine solche Wahl fchon zu beantworten, wenn diese Vertrauenswürdigkeit auch nur eine zweifelhafte wäre. Männer jedoch, die sich thaisächlich von den religiösen Grundsätzen losgesagt, auf welchen das ganze Religionswesen der Synagoge beruht, haben sich eben damit von allen und jeder synagogalen Vertrauenswürdigkeit selber ausgefchlossen. Mag ihnen sonst in bürgerlicher Beziehung die vollendetste Unbefcholienheii zur Seite stehen, innerhalb der Synagoge darf und kann ihnen kein Amt übertragen werden und die Gemeinde, die sie zu einem solchen Amte wählen würde, hätte von vorneherein den gesetzlichen Boden verlassen, aus welchem allein ihre Wahlhandlungen die religiösgesetzliche Legalitat zu Schöpfen hätte. Sie hätte in einer selchen Wahl selbst sich desVerraths an dem ihrer Sorgfalt anvertrauten Heiligthume Schuldig gemacht. Sie kann kein synagogales Amt einem Manne übergeben, dem die Grundsätze der Synagoge alles und jedes Vertrauen zu einem solchen Amte abspricht. Ein solcher Wahlakt trüge nach jüdifch religiösgesetzlichen Grundsätzen seine Nichtigkeit in sich selber. Mit diesem aus der Natur der Sache fließenden Satze ganz übereinstimmend lautet daher in Codex Chofchen Mifchpat Cap. 37. 22. Anm. die gemessene Vorfchrift. טובי הקהל הממונים לעטוק בצרכי רבים או יחידים הרי הן כדיינים ואסורים להושיב ביניהם טי שססול לדון משום רשעה D. h. Gemeindemitglieder, die zur Verwaltung öffentlicher oder privater Angelegenheiten bestellt werden, sind wie ,Richter״ (d. h. wie Männer, die mit dem Amte des Urteils und