Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 5-6 (Februar 1934)
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 153 (sequence 43)
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155 wandeis סיי רל״ב ס״י פ״ת שם סק״ה בשם שברי. Wurde ein Arbeiter für eine bestimmte Zeit zu einer bestimmten Arbeitsleistung angestellt, so kann er gezwungen werden, ähnliche oder leichtere Arbeiten zu verrichten, falls der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, ihn in seiner bisherigen Arbeitsleistung voll zu beschäftigen K״D סי׳ של״ה. Auch am Anfang der Arbeitszeit kann er gezwungen werden, eine andere Arbeit zu verrichten, falls der Arbeitgeber sieht, daß er für die beabsichtigte Arbeitsleistung nicht genügend fähig ist ערוך השלחן סי' של״ה סלןא. Der Arbeitgeber kann ihn auch für fremde Firmen arbeiten lassen, aber er hat kein Recht, ihm schwere Arbeit vorzulegen, wenn er nicht gleichzeitig eine entsprechende Lohnzulage gewährt (שם). Kann er ihn aber bis zur Beendigung der Vertragszeit aus Arbeitsmangel nicht beschäftigen, so muß er ihm den Lohn als פועל בטל für die Zeit der Arbeitsruhe bezahlen סי' של״ה ס״א. Einen Zwang kann man aber auf den Arbeiter nicht ausüben, fremde oder schwere Arbeit zu leisten, er kann freiwillig, freilich unter Verzicht auf den Lohn des פועל בטל zurück treten, sogar wenn er sich durch Schwur oder dergl. gebunden hatte ערוך השלחן סי׳ שליה סק״ב. Hat man dem Arbeiter von vornherein das Quantum der Arbeit gezeigt, 80 braucht man ihm nur die erarbeitete Zeit zu bezahlen, selbst wenn er ein Tagelöhner ist und gewöhnlich nur für einen ganzen Tag beschäftigt wird סי׳ של״ה ס״א. Ist ihm aber beim Zeigen ausdrücklich gesagt worden, daß er für den ganzen Tag angestellt wird, so muß ihm der ganze Tag bezahlt werden, da er mit Recht annehmen kann, daß der Arbeitgeber nach Beendigung dieser Arbeit noch weitere Arbeit für ihn hat סי׳ של״ה סמ״ע סק״ב. Beleidigt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so kann er nach allgemeinem europäischem Arbeitsrecht fristlos entlassen werden. Hier zeigt sich am krassesten die unterschiedliche Stel- Jung des Arbeiters im jüdischen und nichtjüdischen Recht. Als Begründung für die fristlose Entlassung führen die höchsten Arbeitegerichte aus, daß es keinem Arbeitgeber zugemutet werden kann, einen solchen Angestellten zu beschäftigen und ihn zu ״unterstützen“. Das jüdische Recht aber sieht im Lohn einen ״Mietertrag“ und nicht etwa eine ״Unterstützung“. Der Arbeiter vermietet seine Arbeitskraft wie der Hausbesitzer sein Haus. Trotz dieser Vermietung tritt er in kein ״Dienstverhältnis“ ein, wie nichtjüdisches Recht oft das Arbeitsverhältnis bezeichnet, sondern bleibt ein