Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 5-6 (Februar 1934)
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 152 (sequence 42)
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152 digungsgesetze als allgemein gebräuchlich eingeführt, so haben sie als מנהג העיר bindende Kraft, da gerade im Arbeitsrecht der Ortsbrauch eine große Rolle spielt. Wo dies nicht der Fall ist, gelten die Vorschriften des ש״ע die wir daher etwas ausführlicher behandeln wollen. Beginnt der Arbeiter mit seiner Arbeit, dann kann der Arbeitgeber, ohne schadenersatzpflichtig zu sein, nicht mehr המר sein. Er braucht aber die Arbeit noch nicht begonnen zu haben, dasselbe gilt auch, wenn er mit notwendigen Vorbereitungen zur Arbeit begonnen hat, z. B. er begibt sich auf das Feld, um es zu bearbeiten, selbst wenn die Arbeit selber aus irgendeinem Grunde nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber nicht mehr kündigen, sondern muß ihn als פועל בטל bezahlen סי, של״ג ס״א. Das gilt aber nur, wenn der Arbeiter selber die Vorbereitungen getroffen hat; sind sie durch einen anderen in seinem Aufträge geschehen, so gilt die Arbeit als noch nicht begonnen ערוך השלחן סי' של״ג סק״ג. Kündigt der Arbeitgeber mit den Worten: ״ לך מעמדיGehe von mir fortu, so ist es eine gültige Kündigung. Hat aber der Arbeiter das volle Gehalt im Voraus erhalten, so liegt in diesen Worten noch keine מחילה für das zuviel vorausbezahlte Geld, sondern der Arbeiter muß den über den Lohn des פועל בטל hinausgehenden Betrag zurüokerstatten, es sei denn, daß der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Rückerstattung verzichtet רמ״א סי' של״ג ס״ח ופ״ת שם פ״ק ט״ז. Wohl aber gilt es als מחילה für alle Verantwortungen des Arbeiters, im Falle, daß es ein דבר האבוד ist פ״ת שם. Hat er diese Kündigung in der Aufregung ausgesprochen, so ist sie nicht gültig רמ״א שם, es sei denn, daß es vor einem ב״ד geschah תשוב' ח״ס חה״מ סי' ק״ל. Ein religiöser Beamter ist an sich seitens der Gemeinde unkündbar תשוב, ח״ס או״ח סי' ר״ו ועה״ש חה״מ סי, של״ג ס״ק ט״ו. Aber es steht der Gemeinde das Recht zu, ihn von vornherein nur für eine bestimmte Zeit anzustellen oder Kündigungstermine zu vereinbaren רמ״א יו״ד סי' רמ״ה ס׳ כ״ב. Wurde einem Privatlehrer eine Kündigung ausgesprochen, mit der er einverstanden war, so hat der Vater des Kindes dennoch das Recht, die Kündigung zurückzuziehen und den Lehrer zu zwingen, bis zur Beendigung der Vertragszeit das Kind zu unterrichten רמ״א חה״מ סי, של״ג ס״ח. Der Grund dafür ist, weil die Kündigung des Vaters den Lehrer nicht von der Verpflichtung, die dieser dem Kinde gegenüber hat, entbinden kann. Im Falle eines Diebstahls kann der Arbeiter fristlos entlassen werden רמ״א סי' תכ״א ס״ו, ebenso im Falle eines unsittlichen Lebens-