Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 5-6 (Februar 1934)
- Date
- 1934-02-01
- Page
- Seite 147 (sequence 37)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2551369-2551397-2551401--1456-2552968- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
dass der ומ״א für seine Ansicht keinerlei Beweise hat. Im Gegenteil, eine Analogie mit ה׳ שכירת בתים zwingt uns, den bisherigen Vertrag voll und ganz anzuerkennen, denn auch dort entscheiden wir סי׳ שי״ב ס״ט, dass in diesem Falle der Mietsvertrag unter den bisherigen Bedingungen weiter läuft. Ebenso entscheidet auch der ערוך השלחן בסק״ל. Allerdings meint der ערוך השלחן dass die alten Bedingungen nur so lange ihre Gültigkeit haben, bis der Vertrag angefochten wird, also nur für die bisherige Zeit, dagegen steht beiden Partnern das Recht zu, von da an und weiter neue Bedingungen zu vereinbaren. Handelt es sich aber um Gemeindebeamte, dann steht dieses Recht nur den Beamten zu, die Gemeinde selber kann den Beamten nicht kündigen und kann daher seinen Vertrag durch Androhung einer Entlassung nicht gewaltsam ändern. Damit will er den Gegensatz zwischen der Entscheidung des רמ״א hier und in ה״ שכירת בתים beheben. Ist aber im ersten Vertrag ausdrücklich niedergelegt, dass der Vertrag bei Ablauf des Endtermins stillschweigend verlängert wird, falls vorher nicht die vereinbarte Kündigung ausgesprochen ist, so läuft er selbstverständlich, nach allen Ansichten, weiter. e.) Vertragsschliessung für Jugendliche. Ein Vater oder sonstiger Vertreter eines Menschen hat natürlich das Recht, für den Jugendlichen Arbeitsverträge abzu- 8chlie8sen, die für ihn bindend sind רמיא סי׳ של״ג ם״ח בשם תשוב' רמבץ. Wie der ש״ך ם״ק מ״ה ausführt, gilt das nur, wenn der Sohn vor Beginn der Arbeit von der Tatsache wusste, dass sein Vater bezw. sein sonstiger Vertreter mit dem Arbeitgeber verhandelte. Selbst wenn er nicht alle Abmachungen kannte, ist er doch an den Vertrag gebunden, weil er durch den Beginn der Arbeit dokumentierte, dass er mit allen Abmachungen seines Vertreters einverstanden sei. Er hat kein Recht, zu verlangen, dass auf dem Gerichtswege seine Arbeitsbedingungen abgeändert werden sollen. Wohl aber steht ihm das Recht zu, jederzeit die Arbeit niederzulegen ערוך השלחן סי׳ של״ג ס״ק ל*א. V. Vorzeitiger Eilektritt vom Arbeitsvertrag, a.) Vor Beginn der Arbeit. Wie wir oben ausführten, können vor Beginn der Arbeit beide Partner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom Vertrag zurückstehen. Jedoch ist es moralisch verwerflich, da sich der Partner