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Nahalat tsevi · 1933-12-01 · Heft 3-4 (Dezember 1933) · p. Seite 109

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 3-4 (Dezember 1933)
Date
1933-12-01
Page
Seite 109 (sequence 63)
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109 des Bedenken bestehen. Wenn die תורה grundsätzlich die מיתת ב*ד von einer התראה abhängig macht, um den subjektiven Tatbestand mit einer jeden Zweifel ausfchließenden Gewißheit festzustellen (להבחין בין שוגג למדד) und, sobald das nicht möglich ist, auch in fchwersten Verbrechensfällen von einer מיתת ב*ד absieht, dann ist nicht einzusehen, warum bei rv die praktifche Unmöglichkeit der התראה nicht zu einem Ausfchiuß der מיתת ב״ד führen muß. Das veranlaßt offenbar den דמב״ם dazu, die Begründung der גמרא dahin zu ergänzen, daß bei ע״ז Zweifel an dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes überhaupt nicht bestehen können. Unter dem Gesichtspunkt des 5?מגע־ו*1-רודף löst sich aber auch diese Schwierigkeit ohne weiteres, da dort ja grundsätzlich von dem Erfordernis der התראה abgesehen wird, wenn diese nicht ausführbar ist. Daß beim רודף eine התראה überhaupt nicht erforderlich sei, ist gar nicht behauptet worden. Beim רודף ist gesagt, daß eine Verwarnung im eigentlichen Sinne nicht erforderlich sei (vgl. רמבים פ״א מהלכי רוצח ז') und beim מוסר, daß eine Verwarnung im eigentliehen Sinne auch beim מוסר nicht unbedingt erforderlich sei. Das deckt sich aber vollständig mit den Feststellungen des Herrn Dr. K. Die in diesem Zusammenhänge als besonders beweiskräftig angeführte :נמרא סנהדרין ע״ב besagt nicht das Geringste. Dort ist ja lediglich die Rede von einer Tötung durch das ב״ד n a <h vollbrachter Tat, d. h. wenn der Täter als רוצח abgeurteilt wird. Daß dafür eine התראה erforderlich ist, braucht nicht bewiesen zu werden. Hier handelt es sich aber darum, daß das ב״ד die ע״ז vor vollbrachter Tat als רודפים töten läßt und daher entsprechend den für רודף geltenden Grundsätzen eine התראה nicht erforderlich ist, weil sie praktifch nicht durchführbar ist. Zu den Einwänden des Herrn Stein sei noch bemerkt, daß die Begründung, welche S. R. Hirfch gibt, sich keineswegs mit der vom כסף משנה gegebenen deckt. Entfcheidender Gesichtspunkt für den ב*מ ist, daß nach Vollziehung der Hinrichtung die Schuld der Zeugen so fchwer wird, daß die מיתת ביד keine ausreichende Sühne wäre. Nach S. R. Hirfch hingegen ist aus Gründen, die uns verfchlossen sind, für diesen Fall eine Delegation des Strafrechts an das menfchliche Gericht nicht erfolgt. Auch die Annahme, daß bei Anwendung des Satzes מ״שעים יצא רשע die ע״ז wegen der הריגה nicht getötet werden können, weil גברא קטילא קטלו ist nicht zutreffend. גברא קטילא heißt der Angeklagte mit Rücksicht auf ein evtl, früher begangenes todeswürdiges Verbrechen nicht, solange er nicht vom ב״ד deswegen verurteilt worden ist. (vgl. סנהדרין פרק ח׳ ד).

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