Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 3-4 (Dezember 1933)
- Date
- 1933-12-01
- Page
- Seite 108 (sequence 62)
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lös Grundsatz von יכול להצילו באחד מאבריו bei ע״ל zu anderen Mabnahmen als der Tötung hätte führen müssen. Demgegenüber kann aber wiederum auf מוסר verwiesen werden, wo nach Ansicht des רמב״ם, טור ויצ״ע eine Erwägung anderer Mittel als der Tötung wohl mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des מוסר nicht in Frage kommt. Wenn auch der מרדכי in dieser Beziehung anderer Ansicht ist, so zeigt doch die Auffassung des רמב׳ים טור וש*ע, dah sehr wohl die Möglichkeit besteht, dafe bei einem Anwendungsfal! des רודף-?«^^ der Grundsatz יכול להצילו באחד מאבריו mit Rüdesicht auf die Eigenart des Falles allgemein ausgefchaltet ist. Infolgedessen ist es durchaus verständlich, dab bei dem Fall der ע״ז, die dem מוסר ohnehin so nahe stehen, ebenfalls die Tötung allgemein vorgesehen ist, ohne dab eine individuelle Nachprüfung in Richtung des יכול להצילו באחד מאבריו stattzufinden hat. Herr Dr. K. beanstandet sodann die im Zusammenhang mit der Lösung des Hauptproblems versuchte Erklärung der beiden Bestimmungen, dab eine התראה nicht erforderlich ist und da& die Verurteilung des Angeklagten Voraussetzung für die Tötung der Zeugen ist. Beide Bestimmungen finden nach Ansicht des Herrn Dr. K in משנה und גמרא ihre vollständig ausreichende Begründung. Für das Erfordernis der Urteilsfällung gibt die משנה die Begründung נפש בנפש. Wenn man diese Begründung nur dahin auffabt, dab der Angeklagte durch die Verurteilung sein Leben verwirkt, und daher die Zeugen verantwortlich werden, dann enthält der Zeitpunkt der Verurteilung kein Moment, welches von Bedeutung für die sachliche Beurteilung der Handlung der Zeugen wäre. Ihre Tötung wäre dann lediglich von dem rein äuberlichen Ereignis abhängig, ob die מזימין vor oder nach der Urteilsfällung kommen. Betrachtet man hingegen die Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des דודף-?«^^, so ergibt sich, dab durch die Verurteilung des Angeklagten festgesiellt wird, dab die Aussage der Zeugen objektiv geeignet war, die Tötung des Angeklagten herbeizuführen. Damit ist gleichzeitig ihre besondere Gefährlichkeit festgestelli und die Grundlage für ihre Tötung gegeben. So aufgefabi würde נפש בנפש bedeuten, dab durch die Verurteilung des Angeklagten der verbrecherifche gegen sein Leben gerichtete Wille der Zeugen objektiv hinreichend festgestellt ist, um ihre Tötung zu rechtfertigen. Was die Begründung anlangt, welche die גמרא כתובות ל״ג dafür gibt, dab eine התראה nicht nötig ist, so ist zu beachten, dab der רמב״ם פ־כ מהלכי עדות ר eine von diesen abweichende Erklärung gibt. Der erste Grund der נתרי בהו אימת : גמרא läbt nämlich folgen-