Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 3-4 (Dezember 1933)
- Date
- 1933-12-01
- Page
- Seite 87 (sequence 41)
- Belongs to
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67 dem ganz bewußten Fehlen einer strengen Zunftordnung. Die Arbeit ist nicht an bestimmte Prüfungen gebunden, dem Tüchtigen sollen alle Möglichkeiten geboten werden, sich emporzuarbeiten. Die Nachteile des übertriebenen Prüfungswesens erleben wir heute tagtäglich. Wehe demjenigen, der aus irgendeinem Grunde die vorgeschriebenen Prüfungen nicht abgelegt hat, er mag dann ein noch so guter Fachmann sein, seinem Fortkommen sind anüberwindliche Schranken gesetzt. Vor diesen Nachteilen wollte das jüd. Arbeitsrecht den Arbeitnehmer schützen. Aber es verkennt nicht die Beweggründe, die im heutigen Wirtschaftsleben zu der Forderung nach einer strengen Prüfungsordnung geführt haben. Mit der Bildung des Massenproletariats und mit der ungeahnten Ausdehnung des Fabrikwesens, ist es den Betriebsleitern ganz unmöglich, jeden Einzelnen der oft nach Zehntausenden zählenden Belegschaft vor seiner Anstellung auf Können und Wissen hin zu prüfen. Man ist schon auf eine kollektive Prüfungsmaßnahme angewiesen, um dessen sicher zu sein, daß der angestellte Arbeitnehmer seiner Aufgabe gewachsen sein wird. Auch im jüdischen ßecht finden wir eine solche Prüfungsordnung vor. War zuerst jedem Einzelnen erlaubt, den 0rw־Beruf auszuüben, so führte man später die קבלה ein, weil man sonst bei der Zerstreuung und Entfernung der Jndenheit keine Gewähr für die Zuverlässigkeit des שוחט haben konnte. Die hier eingeführte Prüfungsordnung kann natürlich organisch ausgebaut werden und durch תקנת רבנים auch auf andere Berufe ausgedehnt werden, sofern die Wirtschaft es unbedingt verlangen wird. Aber immer wird man einem tüchtigen Fachmann die Möglichkeit zum Aufstieg offen lassen müssen, selbst wenn er aus irgendwelchen Gründen seine Prüfung nicht ablegen konnte, um dem Sinn des jüdischen Arbeitsrechtes auch in dieser Frage zu entsprechen. Hat ein Arbeitgeber bei der Aufnahme eines Lehrlings oder eines anderen Arbeitnehmers einen ortsüblichen Vertrag unterschrieben, oder andere Bedingungen akzeptiert, so ist er selbstverständlich vom דין aus verpflichtet, die Bedingungen zu erfüllen. Während die bisher genannten Arbeitnehmergruppen unter dem Namen שכיר zusammengefasst werden können und dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft innerhalb der verabredeten Zeit — unabhängig von der tatsächlich erreichten Arbeitsleistung — zur Verfügung stellen, kennt das jüdische ßecht auch noch den קבלן, der gegen eine Entlohnung eine bestimmte Leistung im Akkord übernimmt. Gerade in grundlegender Hinsicht, vor allem im Kün-