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Nahalat tsevi · 1933-12-01 · Heft 3-4 (Dezember 1933) · p. Seite 86

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 3-4 (Dezember 1933)
Date
1933-12-01
Page
Seite 86 (sequence 40)
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66 als gleichberechtigter Mensch beeinträchtigen. Jedoch sind Beamte, die kraft einer richterlichen oder richterähnlichen Funktion Verfügungsgewalt über Vermögen oder Körper der ihnen unterstellten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe haben, nicht ohne besondere Veranlassung absetzbar, jedenfalls wenn sie ihre Tätigkeit ehrenhalber, ohne Bezahlung ausüben, nach manchen Ansichten auch wenn diese Tätigkeit bezahlt wird. Ähnliches gilt von manchen religiösen Funktionären. In diesem Sinne gibt es also im jüdischen Gesetz auch Staats- oder Körperschaftsbeamte, deren Würde lebenslänglich und unter Umständen sogar erblich ist. Wenn die Entwicklung der Wirtschaft unbedingt eine unterscbiedliche Behandlung von Arbeitnehmern verlangt, haben die רבנים wohl das Recht, solche zeitgemäße תקנות zu erlassen, bezw. als מנהנ תעיר anzuerkennen. So wird heute die Besserstellung des Angestellten über den Arbeiter mit einer doppelten Begründung motiviert. Einerseits möchten die Inhaber der Firmen den Angestellten lange Zeit behalten, weil er in organisatorischer oder geschäftlicher Hinsicht das Geschäft mitleitet; ein anderer Angestellter wird sich nicht so schnell einarbeiten können, während der gewerbliche Arbeiter fast ohne Verzögerung auch in einem anderen Betrieb sofort mitarbeiten kann; andererseits verlangt der Angestellte eine längere Kündigungsdauer aus diesem Grunde, weil es ihm im Verhältnis zum Arbeiter viel schwerer fällt, eine geeignete neue Stelle zu finden. Ein noch größeres Interesse an einem langjährig eingearbeiteten Angestelltenapparat haben Staat und juristische Körperschaften und haben daher die Beamtenstellung eingeführt. Diese Begründungen sind sehr verständlich, und es steht daher nichts im Wege, diese Unterschiede auch im jüd. Recht zu verankern, natürlich nur, wenn die entwickelte Wirtschaft es unbedingt verlangt. Solange dies nicht geschehen ist-, haben sämtliehe Arbeitnehmer den דין des gewöhnlichen שכיר, falls im Arbeitsvertrag nichts Besonderes abgemacht ist. Einige Ausnahmegesetze sind bereits erlassen worden für religiöse Beamten, die später noch behandelt werden, sicherlich haben die seinerzeitigen Wirtschaftsformen keine Ausdehnung der Ausnahmebestimmungen auf andere Berafszweige verlangt. Auch irgendwelche ausführlichen Bestimmungen über die Ausbildung der Lehrlinge und ihre Stellung finden wir nicht in der jüd. Gesetzgebung. Das mag einerseits mit der bisherigen unentwickelten Wirtschaft Zusammenhängen, andererseits auch mit

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