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Nahalat tsevi · 1933-12-01 · Heft 3-4 (Dezember 1933) · p. Seite 85

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 3-4 (Dezember 1933)
Date
1933-12-01
Page
Seite 85 (sequence 39)
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»5 111. Die Arten der Arbeitsverhältnisse. Wer eigentlich unter den Begriff ״Arbeitnehmer“ fällt, ist in der modernen Rechtswissenschaft noch sehr umstritten; gehören z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Spediteure auch dazu? Jedenfalls gehört jeder dazu, der gegen ein bestimmtes Entgelt von einem Arbeitgeber zur Leistung einer Arbeit angestellt ist. Für die Praxis ist es ohne Zweifel, daß folgende Gruppen zur Arbeitnehmerschaft gehören: 1. ) Arbeiter, die in der Hauptsache ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. 2. ) A n g e s t el 11 e, das sind Arbeitnehmer, die überwiegend höhere oder kaufmännische oder büromäßige Arbeit verrichten. Man kann sie im Gegensatz zur ersten Gruppe mehr als ״Kopfarbeiter“ bezeichnen. Auch die leitenden Angestellten sind grundsätzlich Arbeitnehmer; eine Ausnahme bilden Vertreter juristischer Personen (Direktoren), die überall dort, wo sie den Betrieb vertreten oder kollektive Vereinbarungen abschließen, als Arbeitgeber auftreten. 3. ) Lehrlinge. Wenn der Zweck des Lehrvertrages auch die Ausbildung ist, so geschieht es doch in Form des Arbeits- Verhältnisses und fällt daher unter das Arbeitsrecht. 4. ) Beamte, das sind die von staatlichen oder juristischen Körperschaften angestellten Arbeitnehmer mit lebenslänglich unkündbarem Vertrag. 5. ) Hausgewerbetreibende, das sind Personen, die auf der Grenze zwischen Selbständigkeit und Abhängigkeit sich befinden. Formell sind sie nicht angestellt, sie arbeiten aber nicht für eigene Rechnung, sondern leisten im eigenen Hause Lohnarbeit für fremde Firmen; sie sind wirtschaftlich vollkommen vom anderen abhängig und stehen sich wirtschaftlich nicht viel besser als die anderen Arbeitnehmer. Hierzu gehören auch Handelsvertreter, Provisionsreisende, aber auch Künstler und Schriftsteller, die in ständiger und abhängiger Beziehung zum Verlag stehen. Zu dieser Gruppe gehören aber nicht Mitglieder von genossenschaftlichen Betrieben. Ihre Tätigkeit fällt grundsätzlich nicht unter das Arbeitsrecht, da jedes Glied ein Inhaber ist und dadurch der Gegensatz Arbeitgeber — Arbeitnehmer fehlt. Das jüd. Recht kennt den Unterschied zwischen Arbeiter und Angestellten nicht. Jeder Arbeitnehmer wird nach seinen Leistungen bezahlt, in den Bestimmungen sind alle gleich. Jede ungleichmäßige Behandlung würde den Arbeiter in seinen Rechten j

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