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Nahalat tsevi · 1933-12-01 · Heft 3-4 (Dezember 1933) · p. Seite 54

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 3-4 (Dezember 1933)
Date
1933-12-01
Page
Seite 54 (sequence 8)
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54 Wollen und Wirken des Stifters der christlichen Religion auf der einen, das Wollen und Wirken seiner Nachfolger auf der anderen Seite. Die Lebensarbeit des ersteren galt ausschließlich der jüdischen Nation, die der letzteren der ganzen Welt. Die Absicht des ersteren war keineswegs eine neue Religion zu begründen — soll er doch persönlich die jüdischen Zeremonialgesetze, wie Sabbat, Speisegesetze etc. strengi befolgt haben —, sondern im Gegenteil die alte jüdische Religion im Volke zu befestigen, und Judäa vom römischen Joche zu befreien. Hätte er es unterlassen, sich selbst als den von den Propheten angekündigten, nun von Gott gesandten Messias zu bezeichnen und seine Sendung durch Wundertaten beglaubigen zu wollen, so hätte die oberste Gerichtsbehörde in Jerusalem, das Sanhedrin, keinen Rechtsgrund gehabt, ihn unter dem Vorsitz des Hohepriesters Kaiphas zu Tode zu verurteilen, denn abgesehen von seinen messianisehen Ansprüchen lief seine Lehre im großen und ganzen auf ein essäisches Judentum hinaus. Diesen Zusammenhang mit dem Judentum hat das Christentum bis auf den heutigen Tag nicht zu lösen vermocht. Weitabgewandtheit, Verachtung des Reichtums, Ehelosigkeit, Gütergemeinschaft; man muß schon sehr kurzsichtig oder sehr eigensinnig sein, um hier die Verwandtschaft des Christentums mit dem jüdischen Essäertum zu verkennen. Ist aber auch das Christentum zur Zeit seines Stifters eine interne jüdische Streitsache gewesen, die vor dem Forum des Sanhedrin erledigt werden mußte, so hat es doch die Tragik des jüdischen Volkes gefügt, daß dieses jüdische Todesurteil zu Israels schmerzlichstem und blutigstem Verhängnis werden sollte. Man vergaß nämlich im Laufe der Zeit, daß dieses Todesurteil nicht bloß ein Akt der jüdischen Religionsbehörden, sondern auch eine Maßnahme der römischen Staatsbehörde war. Die Grundlagen dieses Urteils waren aus doppelter Natur religiöse und politische, weil der Stifter des Christentums mit seinen messianischen Ansprüchen in einen verhängnisvollen Gegensatz zur jüdischen Religion geriet und weil er zweitens mit seinen politischen Tendenzen zur Befreiung Judäas aus römischem Joche der römischen Regierung als rex Judaeorum, als König! der Juden, als Staatsverräter galt. Nicht bloß das jüdische Sanhedrin, auch der römische Landpfleger Pilatus hat ihn zum Tod verurteilt. Ja, die ganze Art und Weise, wie er hingerichtet wurde — die Geißelung vor dem Tode, die Kreuzigung, die Dornenkrone — dem jüdischen Kriminalrecht ist sie fremd, das war alles Pilatus/

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