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Nahalat tsevi · 1933-10-01 · Heft 1-2 (Oktober 1933) · p. Seite 33

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 1-2 (Oktober 1933)
Date
1933-10-01
Page
Seite 33 (sequence 35)
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33 sonderen Gründe sind dafür maßgebend, daß die Zeugen getötet werden, solange der Angeklagte n i ch t hingerichtei ist?״ Die Lösung des Problems findet er in der Einordnung der עדים זוממין in den Grundbegriff des ״ .רודףUnter רודף versteht man denjenigen, der sich mit dem festen Entfchluß trägt, einen anderen zu töten. Ein solcher רודף darf von jedem Dritten zur Rettung des Bedrohten umgebracht werden. Eine vorgängige Verwarnung im eigentlichen Sinne (התראה) ist nicht erforderlich. Das Recht und die Pflicht des Dritten, den רודף zu töten, erlifcht in dem Augenblick, in dem dieser seinen Plan ausgeführt und den Verfolgten getötet hat." Zur Erklärung des 8ק1^ת?-רודף führt der Verfasser zwei weitere Anwendungsfälle, den des בא במחתרת und den des מוסר an und kommt fchließlich zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen der תורה über die überführten Zeugen sich durch die Annahme erklären lassen, daß sie dem Grundbegriff des רודף untergeordnet werden. Diese Einordnung entspricht nun aber auch durchaus der Stellung der Zeugen im jüdifchen Strafprozeß, in welchem sie als die eigentlichen Ankläger und Verfolger gegenüber dem Angeklagten auffreten. Ich muß gestehen, daß mir die Absicht des Verfassers, den Fall der vollzogenen Hinrichtung zu isolieren, ihn jedoch mit den Normen des jüdifchen Strafrechts in Zusammenhang zu bringen, was ihn zu einer Reihe von falfchen Schlüssen führt, nicht klar ist Wenn nun einmal das Gesetz der überführten Zeugen vom Ge־' sichtspunkt des spp-Prinzips betrachtet werden soll, so läßt sich doch der halachifche Lehrsatz לא הרגו נהרגין הרגו אין נהרנין in seiner Totalität damit erklären. Führt doch der Verfasser selbst mit Recht an, daß es Recht und Pflicht des Dritten sei, den רודף zu töten, daß aber Recht und Pflicht in dem Augenblick erlöfchen, in dem dieser seinen Plan ausgeführt hat, wodurch ja der Schluß a minori ad fortiorem erledigt ist. Indem aber der Verfasser den Versuch macht, den Lehrsatz zu spalten und nur den ersten Teil desselben (לא הרגו נהרגין) in den Grundbegriff des רודף einzuordnen, den zweiten Teil jedoch (הרגו אין נהרגין) nach den feststehenden Grund- Sätzen des jüdifchen Strafrechts zu erklären versucht, macht er sich einer Unlogik fchuldig, die seine ganze Lösung umstößt. Wenn im Falle der vollzogenen Hinrichtung die Zeugen nur darum nicht bestraft werden können, weil ihre Aussage nur eine Mitursache zur Herbeiführung des Todes, nicht aber eine Handlung darstellen, dann könnten sie, auch vor der Hinrichtung des Angeklagten, trotz ihrer Einordnung in das *pn-Prinzip, erst recht

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