Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 1-2 (Oktober 1933)
- Date
- 1933-10-01
- Page
- Seite 32 (sequence 34)
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32 Täter für den verursachten Erfolg verantwortlich zu machen. Die etwa darin liegende Mittäterfchaft, daß die Zeugen bei der Hinrichtung als Erste Hand anzulegen haben, also doch durch eine Handlung־ den Tod des Verurteilten bewirken, wird unter Hinweis auf die Stelle סנהדרין ע״ח ע״א berichtigt, wobei ferner zu erwägen wäre, ob nicht die Zeugen als שלוחי ב־ד handeln und daher straffrei bleiben mühten. Es ist dem Verfasser nicht gelungen, den Fall der vollzogenen Hinrichtung isoliert mit den sonstigen Normen des jüdifchen Gesetzes soweit in Übereinstimmung zu bringen, dafe die obenerwähnte Hauptfchwierigkeit vermieden würde. Seine Voraussetzung, dafe die Aussage der עדים ווממין nur eine Mitursache (גרמא) zur Herbeiführung des Todes des von ihnen Befchuldigten, nicht aber eine direkte Handlung (עשייה) ist, fcheitert an einer גמרא מפורשת in בבא קמא ה׳ ע־א, die er zwar selbst auf S. 374 im Zusammenhang mit seinen ^^-Ausführungen zitiert, aber in Bezug auf עדים זוממין übersehen hat. Auf die Frage: והא עדים זוממין דיבורא דלית ביה מעשה הוא וקתני erfolgt in der גמרא die Antwort: התם אע״ג דלית ביה מעשה רחמנא קריה מעשה• Die Aussage der עדים זוממין kann also keinesfalls nur als straffreie גרמא bewertet, sondern muh als richtige מעשה bestraft werden. Auch wird die Schwierigkeit der in der Vorfchrift יד העדים תהיה בו בראשונה enthaltenen Mittäterfchaft nicht durch den Hinweis auf die Stelle in סנהדרין ע״ח behoben, da ja diese Mittäterfchaft der Zeugen nicht zn gleicher Zeit gemeinsam, sondern nacheinander von jedem einzeln ausgeführt wurde (vgl. סנהדרין פ״ו מ־ד, wo es heifet: אחד מ? העדים דוחפו על מתניו כד, ואם מת יצא, ואם לאו השני נוטל את האבן כר.) Endlich ist die Erwägung des Verfassers, ob die Zeugen nicht als שלוחי בית דין straffrei bleiben mühten, gegenstandslos, da bei עדים זוממין jede Voraussetzung fehlt, sie als שלוחי ב־ד zu betrachten, weil ja das ביד gewih nicht die Absicht haben konnte, einen durch falfche Zeugenaussagen unfchuldig Verurteilten hinrichten zu lassen. Aber selbst wenn der Verfasser mit seiner Annahme, die Aussage überführter Zeugen sei im Hinrichtungsfalle nur als Mit- Ursache (נרמא), nicht als Handlung (עשייה) zu beurteilen, Recht hätte, auch dann, ja dann erst recht, fiele seine im Anfchluh daran gegebene Lösung des לא הרגו נהרנין Problems in sich selbst zusammen. ״Da - so führt der Verfasser nach seiner vorangegangenen Erklärung aus - der Fall der vollzogenen Hinrichtung durchaus im Einklang mit den allgemeinen Normen des jüdifchen Strafrechts geregelt ist, verlagert sich die Problemstellung dahin: welche be-