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Nahalat tsevi · 1933-10-01 · Heft 1-2 (Oktober 1933) · p. Seite 31

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 1-2 (Oktober 1933)
Date
1933-10-01
Page
Seite 31 (sequence 33)
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31 Bestimmung entziehen und entfremden11). Nicht dürfen sie sie in Anlagen für Wäsche, Viehweide und andere Vorrichtungen verwandeln. Auch umgekehrt ist’s verboten. Nicht dürfen sie die für diese Anlagen bestimmten unmittelbar vor der Stadt liegenden 1000 Ellen bebauen, nicht dürfen sie bebaute Fläche in Anlagen verwandeln. Nach dem תנא קמא gilt dies Verbot eigenmächtiger Veräußerung in gleicher Weise für die Städte der Nichtleviten, für die Städte der Jißroel. Nach! Rabbi Elieser ist dies umfassende Verbot auf die Städte der Leviten beschränkt. Bei den Städten der Nichtleviten ist hauptsächlich verboten, bebaute Flächen unbebaut zu lassen, um nicht den Umfang jüdischer Städte zu verringern. Nachl der Lesart der משנה sollen auch die Anlagen nicht in Felder verwandelt werden. Selbst kurz vor dem 73v-Jahr, nur nicht in diesem selbst, dürfen die Priester, ebenso wie die Leviten, jederzeit Eigentum verkaufen, denn sie können es ja jederzeit wieder einlösen. Unbeschränkt wird dem Levitengeist und Levitengehorsam vorbildliche Betätigung ermöglicht und erleichtert. לא הרגו נהרגין הרגו אין נהרגין. Von Dr. P. Jacob Kohn, Leipzig. ln Heft Nr. 12 vom Elul v. J. versucht Herr Dr. Ph. Biberfeld der bekannten Schwierigkeit des halachifdien Lehrsatzes לא הרגו נהרנין הרגו אין נהרנין eine neue Lösung zu geben. Mit Recht erblickt er die Hauptfchwierigkeit in der Schlußfolgerung a minore ad fortiorem, daß die Zeugen erst recht dann hingerichtet werden mußten, wenn der Erfolg ihrer Handlung, die Hinrichtung des Angeklagten erreicht ist, und versucht darum, als Voraussetzung zu der neuen Lösung, den Fall der vollzogenen Hinrichtung isoliert zu betrachten, ihn jedoch mit den sonstigen Normen des jüdifchen Strafrechtes in Übereinstimmung zu bringen. Diese Übereinstimmung findet er in der Erklärung, daß die Zeugen im Falle der Hinrichtung nur eine Mitursache (גרסא) zur Herbeiführung des Todes gegeben, nicht aber ihn durch eine Handlung (עשייה) bewirkt haben. Eine solche נרמא im Gegensatz zur עשייה genügt aber nach feststehenden Grundsätzen des jüdifchen Strafrechts nicht, um den ’*) l)aß vielleicht die Erklärung der 'מאי לא ימכר לא ישנה;גמ auch in eiuer sprachlichen Verwandschaft von מכר mit נכרי) נכד) begründet sein könnte, (durch Vertauschung der Liquidae) wagen wir nur fragend anzudeuten.

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