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Nahalat tsevi · 1933-10-01 · Heft 1-2 (Oktober 1933) · p. Seite 30

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 1-2 (Oktober 1933)
Date
1933-10-01
Page
Seite 30 (sequence 32)
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30 durch ihr Wirken und Verhallen die Ankunft deffen vorzubereiten, von dem es heilst: והשיב לב אבות על בנים ולב בנים על אבותם. Randsiedlung. Ein Beitrag zum jüdischen Erbhofrecht. Aus einem Mischnahkommentar nach dem Forschungssystem Rabbiner S. R. HirsChS זצוק״ל מס׳ ערכין פרק ט׳ von Rabbiner Dr. Michalski, Karlsruhe. Gleich den Bewohnern der Randsiedlung: steht auch den Leviten ein unbeschränktes Einlösungsrecht zu. Die für sie bestimmten 48 Städte, unter denen die sechs Zufluchtsstädte waren, und die Felder, die zu ihnen gehören, sollten den Leviten erhalten bleiben. Sie sind das einzige Eigentum der Leviten. Sonst sind die Leviten ganz vom Boden losgelöst. Ganz erkennen sie durch den Dienst im Tempel Gott als' den Herrn des Bodens und der Nahrung an. Für ihre Häuser, für ihre Städte ist ihnen kein dauerndes Verfügungsrecht zu eigen. Jederzeit können sie wieder der ursprünglichen Bestimmung des ewigen Ureigentümers zugeführt werden. Vorbildlich sei in ihnen die Abhängigkeit von dem himmlischen Herrn. Nach Rabbi bedingt doppelte Verankerung des Levitengehorsams die Vergünstigung der unbegrenzten Einlösungsberechtigung. Sie kommt nicht in Betracht, wenn der Erbende oder Erblasser ein Jißroel ist. Nach den anderen Gelehrten, deren Ansicht als Entscheidung angenommen wurde, ist das Vorrecht nur an die Städte, nicht an die Person geknüpft. Die Levitenstädte, unter ihnen die ZufluChtsstädte, verkörpern, unabhängig vom vergänglichen Wechsel der Person der Besitzer, die besondere Bestimmung des Levitenlehens; die Bewohner der Levitenstädte und ihre Vertreter häben kein Verfügungsrecht über ihre Städte. Das Stadtbild, das ihnen übergehen, soll unverändert erhalten bleiben. Eine Aenderung der Bestimm mung der Stadtteile wäre eigenmächtiger Eingriff in Gottes Weisheitsplan. Nicht dürfen sie die vor diesen liegenden 1000 Ellen10), die für Felder und Weinberge bestimmt sind, ihrer ,0; 13,2 רמכ״ם הל׳ שמטה ויוכל nimmt 2000 Ellen an.

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