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Nahalat tsevi · 1933-10-01 · Heft 1-2 (Oktober 1933) · p. Seite 20

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
IV (5694) 1933/34
Issue
Heft 1-2 (Oktober 1933)
Date
1933-10-01
Page
Seite 20 (sequence 22)
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20 von Arbeitnehmern עבד כנעני, עבד עברי ושדר. Da wir in diesen Aus׳ föhrungen nur die noch heute geltenden דינים behandeln wollen, werden wir das Arbeitsverhältnis des עבדות nur kurz streifen, nur so weit es zu seiner ideologischen Begründung notwendig ist, da heute das Arbeitsverhältnis des עבדות nicht mehr besteht. I. Der nichtjüdische Knecht. Es ist erlaubt, nichtjüdische Sklaven zu erwerben. Sie bleiben im ewigen Besitz des Käufers, bezw. seines Erben. Aber grundverschieden ist die Stellung und Behandlung des Sklaven im jüd. Recht von den Rechtssätzen anderer Völker, soweit sie Skiavenhandel zuließen. Der Jude wußte, was Sklavenjoch bedeutete, und darum erleichterte er es auch dem anderen und gab ihm eine menschenwürdige Stellung. Darum durfte ein Sklave niemals an einen Nichtjuden verkauft werden, da ihm dadurch die Übung seiner jüdisch-religiösen Pflichten, zu welchen er auch als Sklave berufen ist, erschwert werden könnte. Geschah es doch, so erhielt der Sklave sofort die Freiheit, der jüdische Besitzer wurde gezwungen, ihn aus dem nichtjüdischen Besitz, selbst für den mehrfachen Preis, zurückzukaufen und ihm dann den Freibrief zu geben (ס״ם rDVD ירד). Für die ideologische Begründung dieses Arbeitsverhältnisses ist es sehr wichtig, zu wissen, daß kein Jude einen Menschen etwa mit Gewalt zum Sklaven machen konnte, er konnte nur Menschen, die nach allgemein gültigem Völkerrecht Sklaven waren oder sich freiwillig als Sklaven verkauften, durch Kauf (pp) erwerben. Der Übergang in jüdischen Besitz war aber die einzige Rettung eines Sklaven von nichtjüdischer Hand. Es ist zu sehr bekannt, daß nach altem Völkerrecht der Sklave nur als ein Sachwert in der Hand des Besitzers war; er konnte mit ihm schalten und walten, wie er nur wollte, konnte ihn martern und morden. Wir aber erblicken auch in ihm einen Menschen, geschaffen בצלם אלקים, der ein Anrecht auf ein menschenwürdiges Leben und Recht hat. Wurde er vom jüdischen Herrn derart mißhandelt, daß auch nur ein Zahn herausfiel, so erhielt er sofort die Freiheit, weil sein Recht auf Leben und Gesundheit mißachtet worden war. E1* mußte in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, freilieh erst nach vollzogener מילה und טבילה לשם עבדות. Wurde er befreit, so war er vollberechtigter Jude nach einer nochmaligen טדלה לשם נרות. Obgleich man den Sklaven rechtlich zwingen kann, auch schwere Arbeit zu verrichten, bringt doch der רמב״ם am Schlüsse seiner Abhandlung über עבדים, daß man mit ihnen erbar-

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