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Nahalat tsevi · 1933-05-01 · Heft 8-9 (Mai 1933) · p. Seite 257

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
III (5693) 1932/33
Issue
Heft 8-9 (Mai 1933)
Date
1933-05-01
Page
Seite 257 (sequence 25)
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gleichgültig!sei, wenn nur die Menschen entsprechende Oe* sinnung zeigten, findet in der Thora keine Stültze. Ein Gesetz, das wir in diesem Zusammenhang noch kurz erörtern wollen, weil es die Prinzipien der biblischen Sozialgesetzgebung ebenso deutlich hervortreten läßt, wie es den Gegensatz zur kapitalistischen Ordnung zeigt, ist das Zinsverbot. Das Zinsverbot ist Gegenstand irrigster Auffassungen gewesen.!Zu Unrecht hat m;an der Thora wirtschaftsfremde Anschauungen über Geld, Zins und Kredit untergelegt. Das biblische Verbot scheint hinreichend begründet, auch wenn die Produktivität des Geldes in vollem Umfange anerkannt wird, denn seine Grundlage ist das Prinzip der Solidarität. Geld mag produktiv sein, aber die Thora verlangt eben vom Geldbesitzer, daß er auf die Früchte seines Kapitals verzichte, um dem bedrängten Bruder zu helfen, wie sie ja auch von ihm fordert, daß er unter Umständen auf die Rückzahlung des Kapitals selbst Verzicht leiste. Dabei besteht grundsätzlich kein Unterschied zwischen Produktiv- und Konsumptivkrediten. Zu bedenken ist freilich, daß alle Kredite, die einst im Rahmen des biblischen Wirtschaftssystems gegeben wurden, sich als Notstandskredite darstellen. Kredit als normale wirtschaftliche Erscheinung kennt die Thora nicht, Kredit ist ihr immer zugleich Kredithilfe. Deshalb hat das Zinsverbot auch einen positiven Inhalt, es ist die Verpflichtung zur Gewährung eines zinslosen Darlehens. Dementsprechend ist auch der Geldgeber im Sinne der Thora immer der wirtschaftlich' Stärkere — der Geldnehmer wird regelmäßig als עני charakterisiert - und das Zinsverbot Ausdruck der Solidarität des Starken mit dem Schwachen. Alle Solidarität beruht aber au f G e g e n s e i t i gkeit, weshalb denn auch das Zinsverbot dem Fremden gegenüber keine Geltung hat. Ein zweiter Gesichtspunkt ist für die Beurteilung des Zins- Verbotes von Bedeutung: Wenn auch der Zins in der Produkt!- vität des Kapitals seinen wirtschaftlichen Grund findet — vielleicht!auch!noch in Verbindung mit genanntem Faktor in anderen Momenten, die zu erörtern hier zu weit führen würde —/mithin das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben scheint, so ist doch selten die Leistung des Schuldners der des Gläubigers aequivalent. Während es nämlich für den Preis im allgemeinen eine objektive Grundlage gibt, die Herstellungskosten, mit denen sich der Preis zwar niemals deckt, um die er aber immer

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