Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- III (5693) 1932/33
- Issue
- Heft 8-9 (Mai 1933)
- Date
- 1933-05-01
- Page
- Seite 252 (sequence 20)
- Belongs to
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252 von 7x7 Jahren (Sch’mitta) vor und findet ihre Krönung in der Jobel-Institution des 50. Jahres. (Lev. 25). Dabei sind religiöse und soziale Motive auf das engste miteinander verflochten. Während die Brache des 7. Jahres in erster Linie religiös bcgründet ist, trägt der Schulderlaß vornehmlich sozialen Charakter. Er soll die Besitzordnung vor Erschütterungen bewahren. Der schwache Schuldner — es handelt sich bei dem Erlaß grundsätzlich um überfällige Schulden — soll nicht durch das Unvermögen, seine Verbindlichkeiten auf andere Weise zu decken, zur Aufgabe seines Besitzes gezwungen werden. Auch soll der Besitzer nicht zum Scheinbesitzer werden, der auf eigenem Boden für einen fremden Herrn zu arbeiten hat.—Stärker noch ist die soziale Bedeutung des Jobel-Gesetzes. Aber auch dieses hat ein Doppelgesicht; denn daß jeder zu seiner Familie und zu seinem Besitz zurückkehrt, ist nur eine Seite des Jobei, zugleich aber läßt das Jobei genau wie die Sch’mitta alle Besitzrechte ruhen, und jeder hat ebensoviel und ebensowenig Recht wie der andere: die Früchte stehen allen frei, und die Bearbeitung ist generell verboten. Die Gleichheit, die hier zum Ausdruck kommt, ist ihrem Wesen nach eine negative, eine Gleichheit, die nicht besagt, daß alle sich in gleicher Weise, als Besitzer fühlen dürfen, vielmehr soll niemand als Herr des Landes gelten außer Gott. Der gleiche Gedanke liegt der Sch’mitta zugrunde, nur erhält er im Jobei durch den Gegensatz: Wiederherstellung der Besitzrechte und Aufhebung der Besitzrechte eine besondere Note. Gerade im Jahre der Neubegründung der Besitzordnung soll der Verabsolutierung des Besitzes entgegengewirkt werden. In Gott allein soll der Mensch den Eigentümer des Bodens erblicken, und so soll jeder seinen Grundbesitz im Jahre des Jobei als von neuem aus Gottes Hand empfangen betrachten, auch jener, der ihn nie hat veräußern müssen, und ihn in diesem Jahre heilig halten. Gegenüber der Ordnung der Besitzverhältnisse tritt die A rbeiterfrage fast völlig zurück. Die Thora kennt nur ein Gesetz, das dem Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Arbeiter ans Herz legt, das Gebot der pünktliehen Lohnzahlung. (Lev. 19,13).3) Aber das ist eben der Vor- *) Zwei weitere von der Tradition auf den Arbeiter bezogenen Thoragesetze, Deut. 23, 25—26, scheinen praktisch keine grössere Bedeutung gehabt zu haben, wohl deshalb, weil die Verpflegung des Arbeiters durch den Arbeitsherrn meist Gegenstand des Arbeitsvertrages war. Sie