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Nahalat tsevi · 1933-05-01 · Heft 8-9 (Mai 1933) · p. Seite 251

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
III (5693) 1932/33
Issue
Heft 8-9 (Mai 1933)
Date
1933-05-01
Page
Seite 251 (sequence 19)
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251 zugsrecht des Erstgeborenen eine fortwirkende Quelle der Be- Sitzdifferenzierung dar. Auch dieses Recht hängt mit der Ge- Schlechterverfassung zusammen. Als der vornehmste Träger des Geschlechtes soll der Erstgeborene dieses auch Wirtschaftlieh repräsentieren, deshalb erhält er einen doppelten Teil am väterlichen Erbe. Freilich hat er dafür auch höhere Verpflichtungen, insbesondere auch auf wirtschaftlichem Gebiete. Aber die erhöhte Belastung macht die Bevorzugung nicht wett.2) Individuelle Besitzgleichheit ist in der biblischen Ordnung also nicht gegeben; doch der Ungleichheit sind Grenzen gezogen, und während in der liberalen Wirtschaftsordnung die Ungleichheit sich im Laufe der Entwicklung potenziert und am Ende der unversöhnliche Gegensatz der beiden gesellschaftlich scharf von einander geschiedenen Gruppen der Besitzenden und Besitzlosen steht, der Klassenkampf zwisehen Kapital und Arbeit, gibt es in der biblisehen Wirtschaftsordnung grundsätzlich nur ein Nebeneinander von kleinerem und größerem (nicht Groß-) Besitz und nur als Ausnahme und des Einzelnen vom Besitz, niemals aber dauernden; Besitzverlust und auch nicht vorübergehenfürim vornherein beschränktZeitdie Trennung de Besitzlosigkeit einer ganzen Klasse. Die Gesetzgebung, die diesem Zwecke dient, bildet eine geschlossene Einheit, so daß wir berechtigt sind von einem biblischen Sozialsystem zu sprechen. Sie sieht einen Zyklus alles mit den Kindern zu teilen. — Hier ist nicht der Platz, die Lehren der neuen Sexualmoral zu kritisieren (die Salomon sich übrigens nur teilweise zu eigen macht), aber wir können nicht umhin zu betonen, dass es zumindest sonderbar ist, wenn Salomon die ewige Gültigkeit der göttliehen Lehre mit einer Theorie stützen zu können glaubt, die erst ein Produkt unseres modernen rationalistischen Zeitalters ist und anerkanntermassen in deutlichem Widerspruch zur Thora selbst steht. Im übrigen zeigt das Vorzugsrecht der Erstgeborenen mit Evidenz, dass die Thora absolute Gleichheit überhaupt nicht anstrebt. (Siehe weiter.) ’) Vielfach wird darauf hingewiesen, die Thora wollte mit der Bevorzugung des Erstgeborenen der Zerstückelung des Besitzes entgegenwirken. Dieses Argument ist schon an sich brüchig, da durch die Bevorzugung des Ältesten die Anteile der jüngeren Brüder noch kleiner werden als es bei gleichmässiger Teilung der Fall wäre. Ökonomisch lässt sich die Bevorzugung des Erstgeborenen eben nicht begründen,

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