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Nahalat tsevi · 1933-03-01 · Heft 6-7 (März 1933) · p. Seite 211

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
III (5693) 1932/33
Issue
Heft 6-7 (März 1933)
Date
1933-03-01
Page
Seite 211 (sequence 43)
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211 Judentum treibt, eine Gewähr dafür bieten, daß ihre schlechten Rassenchäraktere nicht die Oberhand gewinnen. Natürlich soll nicht behauptet werden, daß all diese Maßnahmen einen absolut bestimmenden Einfluß ausüben sollten und könnten. Es sollten wohl nur die natürlichen Erblichkeitskräfte in den Dienst der Formung der Rasse gestellt werden. Als letzte Instanz konnte man immer auf das göttliche Eingreifen im Einzelfall verweisen, der bei jeder Zeugung des Individuums seine bestimmende Prägung gibt. Wie das Eingreifen Gottes in den Heilvorgang als ״metaphysische Unterströmung“ (Pagel) in der jüdischen ,Heilkunde erachtet werden kann, so bewirkt Gottes direktes Eingreifen in den Zeugungsakt38, daß ,aus der Beachtung seiner Sexualgesetze kein Schaden entsteht.40 Dieser Gedanke beruhigt auch unser Gewissen, wenn wir bei einem Konflikt zwischen eugenischer und religionsgesetzlicher Forderung uns unbedenklich auf Seiten des Gesetzes stellen. t Haben wir so die Erkenntnis gewonnen, daß der Eintritt fremder Elemente in die Volksgemeinschaft von sittlichen Erblichkeitsanlagen abhängig ist, so finden wir als Gegenstück die Verwehrung einer Fortpflanzung von ״rassenreinen“ Eiementen im Rahmen dieser Volksgemeinschaft, wenn sie ihre Abstammung einem so schweren Verstoß gegen die Grundelemente der Sittlichkeit verdanken, daß die Gefahr einer Verschlechterung des Keimguts des Volkes eminent ist. Unter diesem Gesichtswinkel wird das viel verkannte M a m s e r- Gesetz inanchem verständlich sein, der früher der Auffassung war, daß hier einem Unschuldigen Unrecht geschieht. Wer es für notwendig befindet, ein tuberkulös schwer belastetes Individuum von der Fortpflanzung auszuschließen — unabhängig von der Schuldfrage —, der wird auch verstehen, daß solche Elemente, die in sittlicher Hinsicht erblichbelastet sind, im Interesse des höheren sittlichen Werts der Volksaufgabe sich in ihrer Fortpflanzung Einschränkungen auferlegen müssen.40 Daß die Schaffung einer Rasse mit besonderer sittlicher Be- 38 Nidda 31 a. 39 Kethuboth 39 a. שומר פתאים ה׳. H0 Dem Mamser war nur die Fortpflanzung im Rahmen der urjüdisehen Gemeinschaft untersagt. Mit Proselyten durfte er sich verbinden. (Kidduschin 73 a)

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