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Nahalat tsevi · 1932-10-01 · Heft 1-2 (Oktober 1932) · p. Seite 34

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
III (5693) 1932/33
Issue
Heft 1-2 (Oktober 1932)
Date
1932-10-01
Page
Seite 34 (sequence 36)
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54 Mietvertrag abschließen könnte. Wenn daher der Arbeitnehmer im Rahmen dieses durch Arbeitsverpflichtung begründeten Verhältnisses dem Arbeitgeber ein solches Vertrauen entgegenbringt, daß er ihm sein Eigentum anvertraut, dann ist anzunehmen, daß er in der personenrechtlichen Beziehung eine ausreichende Gewähr für dessen sorgfältige Behütung erblickt und auf die gesetzlichen Haftungsregeln verzichtet. Es bedarf keiner;Erörterung, daß diese Umstände bei Ehegatten, Gesellschafter und Miterben!mit noch größerer Deutlichkeit in die Erscheinung treten. Aber auch eine einzelne Dienstleistung, welche der Eigentümer im Interesse des Hüters vornimmt, dokumentiert eine engere persönliche Beziehung. Auch das moderne Recht hat dieses Problem zu lösen gesucht. Im Anschluß an den römisch-rechtlichen Begriff der culpa in concreto oder diligentia quam suis rebus adhibere solet, läßt das bürgerliche Recht den unentgeltlichen Verwahrer, den Gesellschafter, die Ehegatten, die Eltern und die Vorerben nur für diejenige Sorgfalt haften, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Das moderne Recht hat sich also damit begnügt, einzelne typische Fälle namhaft zu machen, bei denen die gefühlsmäßige Grundlage erfahrungsgemäß vorhanden zu sein pflegt. Es hat dagegen Abstand davon genommen, irgendeinen abstrakten Maßstab aufzustellen. Das Arbeitsverhältnis kam als solches nicht in Betracht, weil es nach römischem Vorgänge als gewohnliches Schuldverhältnis angesehen wurde. Die neuere Ent- Wicklung des Arbeitsrechts ist freilich bestrebt, die personenrechtlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses wiederum zur Anerkennung zu bringen. Auch das moderne Recht läßt schlichte Miteigentümer im Gegensatz zu Gesellschaftern nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen haften, ohne hierfür eine logische Begründung geben zu können. Das Prinzip der שב״ב gestattet es hingegen, diese unterschiedliche Regelung durch einen allgemeinen Gedanken zu rechtfertigen. Dieser läßt sich dahin zusammenfassen, daß überall dort, wo durch Diensthandlung oder Dienstpflichtverhältnis zwischen den Parteien eine nähere Beziehung als begründet erscheint, die allgemeinen Haftungsgrundsätze keine Anwendung finden, sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich bedungen wird (vgl. מתנה שומר שבר להיות כשואל). (Vgl. ferner חידושי אנשי שם מרדכי פרק המפקיד רמ״ב.)

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