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Nahalat tsevi · 1932-10-01 · Heft 1-2 (Oktober 1932) · p. Seite 30

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
III (5693) 1932/33
Issue
Heft 1-2 (Oktober 1932)
Date
1932-10-01
Page
Seite 30 (sequence 32)
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iö streiten, seine Wahrheit in Zweifel steilen. Auf alle Fälle hat die neue Formulierung eine Reihe von praktischen Folgen für das Bundesleben. Während bisher lediglich die Zugehörigkeit zur K. P. D. sich mit den Prinzipien des Bundes nicht vereinigen ließ, ist heute auch die Mitgliedschaft in der ״Antifaschistischen Aktion“ und in der ״Sozialistischen Arbeiterjugend“ verboten. In Zukunft soll die Bundeserziehung nur zum Kampfe für die Verwirklichung des zionistischen Sozialismus vorbereiten, nur der Klassenkampf des jüdischen Proletariats ist zu führen. — Man sieht also, auf der ganzen Linie ein Sieg der zionistischen Idee gegenüber der sozialistisehen. Was diese an weiteren ״Abstrichen“ sich noch gefallen lassen muß, werden die nächsten Jahre erweisen. — Das Problem der שמירה בבעלים Von R. A. Dr. Ph. Biberfeld, Hamburg. II. Die Grenzen der Haftungsbefreiung. Wie die נמרא נ*מ ם*א ausführt, haftet auch der שוב׳ב, wenn er das ihm anvertraute Gut der vertraglichen Bestimmung zuwider in eigennütziger Weise für sich verwendet שולח יד בפיקדון. Der רמבם ם־א מהלב' שכירות ד׳ erklärt ferner einen שוב״ב für ersatzpflichtig, der das ihm Anvertraute einem anderen Hüter übergibt, obgleich dieser wohl eine Haftung übernimmt. Da nämlich die Hutpflicht bei einem שיב״ב mindestens in dem gleichen Maße besteht wie bei jedem gewöhnlichen Hüter, so kömmt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, שומר שמסר י לשומר חייב daß der Hüter ersatzpflichtig wird, falls er ohne Einwilligung des Eigentümers einen anderen zum Hüter bestellt. Auch der שוי־ב haftet in diesem Falle, weil er durch die Weitergabe seine vertraglichen Befugnisse überschritten und damit die Grundlage verletzt hat, auf welcher das שוב״ב- Verhältnis beruht. Damit erklärt sich lohne weiteres die Frage des משנה למלך z. St. Aus dem gleichen Gesichtspunkt erklären sich ferner alle die Fälle, in welchen Gesellschafter trotz des zwischen ihnen bestehenden שונ״ב-Verhältnisses (vergl. unten C II) ein-

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