Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- II (5692) 1931/32
- Issue
- Heft 11-12 (August 1932)
- Date
- 1932-08-01
- Page
- Seite 357 (sequence 39)
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337 Im zweiten Falle ist eine solche erforderlich, da ohne sie ein Forderndürfen im Zeitpunkt der Uebergabe nicht begründet ist. Der טור ח״מ שימו bemerkt, daß der רא״ש nicht dieser Auffassung sei. Wie indessen der 'שיך שמיו א ausführt, ist sein Beweis hierfür nicht zwingend. Der שיד selbst akzeptiert diese Ansicht auf Orund weiterer Belege. Zusammenfassend wäre demnach festzustellen: Es genügt zur Begründung der שכיב. a) Eine Dienstverrichtung im Augenblick der Uebergabe. b) Ein bestehendes Dienstverhältnis ohne spezielle Dienstleistung im Augenblick der Uebergabe. c) Das einfache Versprechen einer sofort wirksamen Dienstpflicht im Augenblick der Uebergabe. d) Das Versprechen einer einzelnen Dienstleistung nur dann, wenn durch vorbereitende Handlungen im Augenblick der Uebergabe die sofortige Erfüllung des Ver- Sprechens gewährleistet wird. B. Die Wirkungen. I. Die Befreiung von der Haftung. Sobald die erörterten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt eine Befreiung des Hüters von der ihm an sich obliegenden Haftung ein. Ein Unterschied hinsichtlich der einzelnen Arten der Hüter besteht nicht. Keineswegs ist diese Befreiung auf den Entleiher beschränkt, bei welchem das Institut in der תירה angedeutet wird. (Vergl. ב״מ צ״ה). Streitig ist in der גמרא (a. a. O.), ob sogar bei fahrlässiger Handlungsweise die Haftungsbefreiung des Hüters eintritt. Nach übereinstimmender Ansicht der פוסקים ist diese Frage zu bejahen. Scharf zu scheiden aber von dieser Haftungsbefreiung ist die Verpflichuntg, das anvertraute Gut zu behüten. Diese besteht ׳unvermindert fort. (Vgl. weiter) Außerdem aber wird die selbstverständliche Pflicht übernommen, die zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen nach keiner Richtung hin zu verletzen oder willkürlich zu verändern. Denn in diesen Beziehungen ruht die Grundlage des ganzen Verhältnisses, deren Erschütterung, wie im folgenden zu erörtern, daher auch eine Haftung hervorrufen muß. (Schluss folgt)