Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- II (5692) 1931/32
- Issue
- Heft 11-12 (August 1932)
- Date
- 1932-08-01
- Page
- Seite 356 (sequence 38)
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356 Jemand vermietete Maultiere und war den Mietern beim Aufladen ■der Last behilflich. Qieichwohl wurde keine שביב angenommen, weil er nur mitgewirkt hatte, um eine zu starke Belastung der Tiere zu verhindern, also nicht im Interesse der Hüter, sondern im eigenen tätig geworden war. (vgl. .(תשבץ חוט המשולש סי׳ כ׳ד 4. Die Zeit der Leistung. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Leistung zu verrichten ist, ist vorzugehen, von den Worten בעליו עמו der תורה , welche sich nach der traditionellen Auffassung auf den Zeitpunkt der Uebergabe beziehen. Hiernach liegt שביב zunächst dann vor, wenn der Eigentümer im Augenblick der Uebergabe für den Hüter tätig ist. Es genügt aber weiterhin auch, daß er in diesem Zeitpunkt lediglich hierzu verpflichtet ist. Dieses wird allgemein jangenoirmnen und ergibt sich ganz unzweifelhaft aus dem Fall (:שכרה ושכר בעליה עמה (ב־מ ציה wonach שביב dann vorliegt, wenn jemand gleichzeitig sich den Eigentümer und dessen Eigentum mietet. Kontrovers ist, ob schon das Versprechen einer Dienstleistung ,oder einer Dienstleistungspflicht als ausreichend an- Zusehen ist. תוספות ב״ם ציד דיה פרה erklärt in Erwägung von einerseits: בעלים באמירה was zu erweisen scheint, daß das bloße Versprechen genügt, und andererseits מקרי דרדקי בעידן עבידתייהו, wonach die tatsächliche Leistung der Arbeit erforderlich zu sein scheint, daß mit der Ausführung der übernommenen Arbeit durch vorbereitende Handlungen bereits begonnen sein muß. (Die Frage des לחם משנה פרק ב׳ משאלה wird von תוספות beantwortet.) תוספות ב־ב מ־נ דיה דאמר sowie der רין und der נ־י ב*מ פרק ו׳ und פרק ח׳ bleiben dagegen bei dem einfachen Sinne des בעלים באמירה, sodaß das Versprechen einer sofort wirksamen Dienstverpflichtung genügt Sie erklären das בעידן עבידתייהו ebenso wie der ראב׳ד auf die Zeit, in welcher die Leistung verlangt werden kann. Der Fall •דהני אהלוי ב־מ פיא führt alsdann durchaus folgerichtig zu der Unterscheidung zwischen dem Versprechen eines Dienstpflichtverhältnisses und dem einer einmaligen Dienstleistung. Im ersten Falle bedarf es keiner Handlung des Versprechenden. Es genügt, daß er verpflichtet ist, zu handeln.