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Nahalat tsevi · 1932-08-01 · Heft 11-12 (August 1932) · p. Seite 352

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
II (5692) 1931/32
Issue
Heft 11-12 (August 1932)
Date
1932-08-01
Page
Seite 352 (sequence 34)
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352 unserer Weisen würde diese. Schwierigkeit nicht bestehen, da man die Worte der תורה dahin hätte erklären können, daß der Eigentümer sich bei der entliehenen Sache befindet und in der Lage ist, sie selbst zu behüten.“ In demselben Sinne bemerkt der ז אבן עזרא שמות כ״ב י״ג Nach dem einfachen Wortsinn kann der Eigentümer, sofern er nicht dabei ist, Vorbringen, daß der Entleiher den Verlust des Tieres durch eine zu schwere Belastung verursacht hat. Ke ,gleichen Erwägungen veranlassen תוספות ב*מ צ״ו דה ונשאל dazu, die‘ Befreiung durch שב״ב für ein Novum (חידוש) zu erklären, dem die logische Begründung abgeht. In der גמרא wird von רב המנונא■ ב״מצה mit dem Ausspruch, daß der Eigentümer ohne Unterbrechung bei [seinem Eigentum beschäftigt sein, müsse, offensichtlich eine Begründung in dem Sinne der vom 'אבן" עזויא׳' gegebenen angestrebt. Der Ausspruch wird jedoch von der, נמרא abgelehnt. ,,,S. R. Hirsch (Kommentai שמות כ״ב י־ג) schlägt die folgende •Lösung vor. Das Gesetz geht von der Annahme aus, daß derjenige, der dem anderen seine Person zu Gebote stellt 'und ihm sodann auch eine Sache übergibt, stillschweigend dem anderen keine größere Verantwortung für die Sache auferlegt, als dieser hinsichtlich der Person ihm gegenüber übernommen hat. Da der Arbeitgeber juristisch nicht gehalten ist, dem Arbeitnehmer Ersatz zu leisten, wenn er im Dienst an seiner Person zu Schaden kommt, so sei anzunehmen, daß er stillschweigend!auch für eine von dem Arbeitnehmer ihm anvertraute Sache keine größere Verantwortung übernehme. ‘ Gegen diese Lösung bestehen jedoch eine Reihe von Bedeüken. Zunächst ist es durchaus möglich, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wohl Ersatz für im Dienst erlittenen Schaden 2u leisten hat. Dieses könnte namentlich bei gefährlichen Arbeiten vertraglich bedungen sein. Aber auch eine gesetzliche evtl, gewohnheitsrechtliche Regelung in dieser Hinsicht wäre dankbar. Erinnert sei an die moderne Einrichtung der• Unfall- Versicherung und an die Bestimmungen, die den Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichten, falls er bei Einrichtung des Betriebes nicht die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der .Perebn der Arbeitnehmer1 trifft:' Es besteht׳nun nicht der geringste Anhalt dafür, ■daß mit ■ Rücksicht׳ aüf derartige Vereinbärungen öder' 'Bestimmungen : die 'Anwendung der שב״ב 'hi *Fortfall ftomrrien sollte. ','•י ■ "י־ ׳•;: יי" ■י•

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