Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- II (5692) 1931/32
- Issue
- Heft 11-12 (August 1932)
- Date
- 1932-08-01
- Page
- Seite 333 (sequence 15)
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335 verletzt sind, welche uns Thora und Tradition als Wiege des sittlichen Fortschrittes der ganzen Menschheit lehren. So gelten eigentlich die folgenden Erwägungen den Noachiden insgesamt. , Die sittliche Berechtigung des Privateigentums ist an und für sich in den noachidischen Geboten für die ganze Welt gewährleistet. Doch ist — in Kombination des הפקר בית דין הפקר mit דינא דמלכותא דינא — der Analogieschluß gestattet, daß in gewissern Umfang Notwendigkeiten einer Gemeinschaft den sacrosankten Charakter des Privateigentums aufheben, das heißt mit dürren Worten, die Staatssozialisierung des Privateigentums liegt innerhalb der Grenzen der Sozialethik der Thora. Es ist also jede Wirtschaftsordnung, die sich in diesem Rahmen bewegt, für den Juden der Thora!sittlich-religiös tragbar und er mag ®ich daher freudig zu ihr bekennen. Kapital des Geldes und Kapital der physischen Kräfte (speziell Kapital der Arbeit) befinden sich in dieser Richtung auf gleicher Linie, genau so wie Steuerpflicht und Wehrpflicht an und für sich parallele Erscheinungen sind, Unterordnung der Einzelkraft und der Einzelhabe unter die Interessen des Ganzen. Die Grenze ist aber an den wirklich vorhandenen Notwendigkeiten der Gemeinschaft gegeben. Jedenfalls gibt die insbesondere von Ran1 gegebene Interpretation von der fundamentalen Theorie voשמואל 1!׳, daß דינא דמלכותא דינא genügend Anlaß, um diese Einschränkung zu geben in dem Sinne, daß, wo an Stelle von Gemeinschaftsnotwendigkeiten Chicane tritt, diese sittlich nicht zu rechtfertigen ist. Chicane aber ist eine solche Maßregel, welche nicht alle Glieder einer Gemeinschaft in gleichem Umfang betrifft und erfaßt, also im modernen Jargon gesprochen, alles, was als Klassenherrschaft angesprochen werden muß, als differenzierte Behandlung der Glieder einer Gemeinschaft.2 Es kann hierbei nicht unterlassen werden, auf die anfangs seltsam anmutende Bemerkung des Sefer haterumah 188 hinzuweisen, nach welcher sogar noch die finanziell wirksamen Sondermaßnahmen gegen die Juden im Mittelalter unter die Rubrik des דינא דמלכותא דינא fallen. Diese Ansicht eröffnet eine wunderbare 1 Vgl. Ran zu Gittin 10 a (Wiener Rifausgabe S. 4), welcher den verfassungsmässigen Charakter als Voraussetzung des Geltungsbereiches der These von שמואל fordert. * Vgl. insbesondere die Ausführungen des Ascheri.