Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- II (5692) 1931/32
- Issue
- Heft 7-8 (April 1932)
- Date
- 1932-04-01
- Page
- Seite 219 (sequence 30)
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219 Oeles, welches nicht volle Gesetzeskraft erlangt hat, weil sich dieses Verbot nicht allgemein hat durchsetzen können. Aus dieser Grundanschauung werden auch die Darlegungen in der מנלה verständlich, wo im Einzelnen ausgeführt wird, in welcher .Weise das Purimfest bei den Juden Eingang gefunden hat. Eff heißt dort קימו וקבלו היהודים עליהם ועל זרעם mit anderen Worten, das Volk nahm die Ölferte des Gesetzgebers an, wodurch allein diese Gesetzeskraft erlangte. Richtig ist zwar, daß die Thora als ein heteronomes Gesetz gegeben worden ist und das Volk gelobt hat, es auch als solches zu befolgen נעשה. Darin aber erschppft sich dieses Versprechen nicht. In dem ונשמע liegt vielmehr die weitere Verpflichtung, in den Geist des Gesetzes einzudringen und es sich geistig zu eigen zu machen. Nur dieser Weg führt zur geistigen Freiheit in dem Sinne, daß das ursprünglich heteronome Gesetz zu einem autonomen wird. Dies besagen die Worte אבותו׳ב׳חרות על הלחת אל תקרא חיות אלא חרות שאין לך בן חורין אלא מי שעוסק בתלמוד תורה וכל מי שעוסק בתלמוד תורה הרי זה מתעלה! Geistig frei ist nur derjenige; der sich bemüht, in den Geist der Thora einzudringen. Also die einfache Befolgung der Gebote nur deshalb, weil sie geboten sind, ist nicht ausreichend, nötig ist vielmehr die ständige Beschäftigung und das Eindringen in den Geist der Gesetze׳. Dies besagt auch die ׳'bekannte Erklärung zu den Worten כי אם בתורת ה׳ חפצו ובתורתו יהגה. Zuerst heißt es hier תורת ה׳; je mehr einer aber eindringt in den Geist der Bestimmungen, um so mehr wird תורת ה׳ zu!תורת (vgl. Raschi z. St.) Aus der Hervorkehrung des personalen Elements im jüdisehen Staat erklärt sich auch die ganz andere Mitwirkung des Volkes bei der Durchsetzung des Rechts, bei der Rechtsprechüng. Das Volk in seiner Gesamtheit ist dazu berufen, dem gekränkten Recht zum Siege zu!verhelfen und sich für die Wiederherstellung des Rechtes einzusetzen. Hierauf ist es zurückzuführen, daß die Zeugen die ersten sind, welche die Verpflichtung haben, an den Verbrecher Hand anzulegen, und daß dieselbe Verpflichtung auf dem ganzen Volke ruht. Man vergegenwärtige sich demgegenüber die Einstellung des modernen Staatsbürgers, dessen Sympathien sehr •häufig auf seiten des Rechtsbrechers zu suchen sind und der den ״Staatsanwalt“ mit diesem als etwas Feindliches empfindet. Auch dies erklärt sich' daraus, daß ihm eben der Staat als etwas Drittes erscheint; Dieselbe Beobachtung kann man auch in der sonstigen