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Nahalat tsevi · 1932-04-01 · Heft 7-8 (April 1932) · p. Seite 218

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
II (5692) 1931/32
Issue
Heft 7-8 (April 1932)
Date
1932-04-01
Page
Seite 218 (sequence 29)
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215 Gedanken, der den Idealstaat aufbauen will als einen ״gerechten“ Staat im Sinne einzelmenschlicher Tugend. Aus denselben Gründen muß im jüdischen Staat die Ein- Stellung des Einzelnen zu den Gesetzen eine wesentlich andere sein als im modernen Staat, wo sie zwangsläufig als etwas ״von dritter Seite“ Gegebenes aufgefaßt werden müssen. Für die Gebote der Sittlichkeit hat Kant den Satz geprägt, daß man so handeln müsse, daß die Maxime des Handelns zugleich Richtschnur einer allgemeinen Gesetzgebung sein könne. Die Gebote der Ethik sind autonom in dem Sinne, daß jeder sich nur solchen beugen soll, die er sich richtigerweise selbst geben würde. Von den Geboten des Rechts hat man bisher angenommen, daß diese heteronom seien, d. h. eine innere Anerkennung nicht erfordern. Wie jedoch' Prof. Laun (Rektoratsrede 1924, Recht und Sittlichkeit) überzeugend nachgewiesen hat, sind auch1 die Gebote des Rechts, weil sie ein Sollen enthalten, nicht heteronom, sondern autonom. Daher kommt er zu dem Ergebnis, daß die Gesetze usw. das gedankliehe Material sein sollen, bildlich gesprochen Entwürfe oder Offerten, mit denen die Gesetzgeber an die übrigen herantreten (und für die sie um sittlich rechtliche Billigung werben. ״Wie demnach Recht und Staat beschaffen sein müssen, um auf einer tragfähigen Mehrheit zu ruhen, darüber entscheidet der Charakter des Volkes und der Menschheit: je mehr Selbstsucht, desto mehr Gewalt, je mehr Regungen des Gewissens, desto mehr Recht: je näher dem Tier, desto mehr Gewalt, je mehr fortgeschritten in der sittlichen Entwicklung, desto mehr Recht“. (Laun a. a. O.) Diese Autonomie der Rechtsgesetze ist nun in der jüdisehen Auffassung nich't nur theoretisch gefordert, sondern auch praktisch durchgeführt. Möglich ist dies nur, weil der iüdisehe Staat ein Rechtsstaat im idealen Sinne ist, weit entfernt von dem Gedanken der Gewalt, wobei wiederum das besondere geistige und ethische Niveau des Einzelnen zwingende Voraussetzung ist. So können wir es verstehen, daß nur solche Gesetze!Gesetzeskraft erlangen, die vom Volke angenommen sind, während Verordnungen oder Satzungen, die beim Volke nicht Annahme finden können, nicht voll wirksam werden, (vgl. hierzu רמכ״ם ב׳ מהלב׳ ממרים ו׳ ד) Der technische Ausdruck hierfür \Iautet נתפשט. Erinnert sei an das Verbot ,des von Nichtjuden bereiteten

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