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Nahalat tsevi · 1932-03-01 · Heft 5-6 (März 1932) · p. Seite 168

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
II (5692) 1931/32
Issue
Heft 5-6 (März 1932)
Date
1932-03-01
Page
Seite 168 (sequence 30)
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166 weiteres, kraft Gesetzes, fortbestehen, sondern kraft .Willens- Übereinkunft auf Grund des Gesetzes, und werden daher die Rechtseinheit nicht stören, sondern auf dem Boden der Rechtseinheit sich entfalten. Dieser Ausweg, den der Gesetzgeber gefunden hat, um Rechtseinheit und provinzielle Mannigfaltigkeit mit einander zu verbinden, ist in hohem Maße zu begrüßen. Er bietet die Gewähr dafür, daß das historisch Gegebene, insoweit es noch lebendig ist, nicht unnütz zerstört, insoweit es überholt ist, nicht unnütz konserviert werde. II. Das Gesetz beschränkt sich im wesentlichen darauf, das Entstehen, das nach außen in Erscheinung tretende verfassungsmässige Leben und die Vermögensverwaltung der Gemeinden zu regeln. Indem der Staat ausdrücklich anerkennt, daß die jüdischen Gemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ihr Bestehen und Wirken also im Rahmen des Staatsinteresses liegt, stellt er zugleich die Normen auf, die für ihre Gründung sowohl wie für die Bildung ihres Gemeinschaftswillens und ihre Finanzgebarung maßgebend sein sollen. Diese Normen wollen durchweg nicht etwa das religiöse Leben selber beeinflussen oder gar gestalten, sondern lediglich die rechtlichen Sehemen kennzeichnen, deren sich das im übrigen völlig freigegebene religiöse Leben bedienen soll, wenn es die öffentlich-rechtliche Körperschaft als geeignetes organisatorisches Instrument erachtet. Erwies sich eine Trennung der rechtliehen Schemen vom religiösen Leben als unmöglich, wie etwa in der Frage des Frauen Wahlrechts oder in der Frage der Stellung der Rabbiner, geht das Gesetz gewissenhaft einer Entscheidung aus dem Wege und ,überläßt die Klärung der Freiheit der einzelnen Gemeinden. Das ׳ gleiche gilt für die Ausländerfrage. Diese außerordentliche Zurückhaltung des Gesetzes hat sowohl bei der Neologie, in deren Fahrwasser sich, wie bei allen gemeindepolitischen Fragen, die sogenannte Gemeinde-Orthodoxie befindet, wie auch in zionistischen Kreisen starke Un- Zufriedenheit hervorgerufen. Man hat sich vor allem darüber aufgehalten, daß auch im neuen Gesetz das preußische Judentum als solches keine Anerkennung gefunden habe, vielmehr nach wie vor zersplittert in tausend Synagogengemeinden auf-

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