Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- II (5692) 1931/32
- Issue
- Heft 5-6 (März 1932)
- Date
- 1932-03-01
- Page
- Seite 158 (sequence 20)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2551369-2551378-2551383--0642-2552138- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
158 sei lohne weiteres, daß die erste Stelle in Kap. 41 des Maureh, in der das Gebot der Vergeltung עין תחת עין mit der Notwendigkeit der Strafe durch Vergeltung wie bei dem Morde begründet wird, während doch nach der Halachah die Strafe nur als Geldstrafe gedacht ist, gelöst ist Rambam selbst fügt hinhinzu: ״Du mögest aber daran keinen Anstoß nehmen, daß diese Verletzungen mit einer Geldstrafe gebüßt werden, denn hier ist meine Absicht bloß, den Zweck der Gesetze, wie sie in den Schriftversen Vorkommen, anzugeben, nicht aber im Talmud, wiewohl ich auch für diesen eine Erklärung habe.“ Schon Dr. S. Scheyer, der Uebersetzer des III. Teiles des Maureh (Frankfurt a. M. 1838) bemerkt zu dieser Stelle: ״Wenn es nicht auffallend ist, daß M. zuweilen die talmudischen Interpretationen nicht annimmt, (Kap. 45 über מוגח und Kap. 48 über שלוח הקן) so würde doch die Verwerfung der talmudischen Lehre von der Geldentschädigung bei körperlichen Verstümmelungen unerklärlich bleiben, da einerseits der Talmud diese Lehre für traditionell ausgibt und da andererseits der buchstäbliche Sinn der Schrift ״Auge um Auge“ weder mit dem Geiste des übrigen mosaischen Gesetzes noch mit der gesunden Vernunft übereinstimmt. Daher scheint es, daß M., ohne der Tradition entgegenzutreten, vielmehr in Uebereinstimmung mit dem Talmud bloß bemerklich machen will, daß die natürliche, in dem buchstäblichen Sinne der Schrift ausgedrüdkte Strafe eigentlich ״Auge um Auge, Zahn um Zahn“ sei und daß erst das Gesetz den Richter befugte und verpachtete, die natürliehe Strenge zu mildern, und, was in betreff des Mörders nicht gestattet ist, Lösegeld bezahlen! zu lassen.“ Aehnlich Dr. Klein: ״Die תורה wollte die körperliche Schädigung als einen partiellen Mord und nicht bloß als Erwerbsschmälerung, als einen in Geld ersetzbaren Schaden bezeichnen. Der Rechtsgedanke des עין תחת עין ist der gleiche wie der der Strafe des Mordes.“ Weniger befriedigend ist die Lösung, die Klein für den Widerspruch bei מוכח אדמה zwischen der Tradition und dem Maureh gibt. Nach der Halachah bedeutet מזבח אדמה תעשה לי, daß der Altar mit der Erde verbunden sein muß, nicht aber, daß er aus Erde bestehen soll. Im מו־נ heißt es aber: ״Weil die Götzendiener ihre Altäre aus behauenen Steinen bauten, untersagt die Schrift, ihnen nachzuahmen, und gebot den Altar aus Erde zu machen, um diese Nachahmung zu ver-