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Nahalat tsevi · 1931-09-01 · Heft 11-12 (September 1931) · p. Seite 388

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 11-12 (September 1931)
Date
1931-09-01
Page
Seite 388 (sequence 40)
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386 frühe Eheschließung und Kinderreichtum eher ermöglichen lassen. III. D i e g e s u n d h e i 11 i c h e Indikation. Will man erforschen, welcher Fortpflanzungsmodus für die Ehe der hygienisch gegebene ist, so wird man von den natürliehen Funktionen des weiblichen Organismus ausgehen können. Der Schwangerschaft folgt die Stillperiode, die unter natüirliehen Verhältnissen bis zu einem Jahre etwa anzunehmen wäre. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist der Natur eine neue Schwangerschaft willkommen. Dieser natürliche Wechsel von Schwangerschaft und Stillzeit bedingt einen Abstand der Geburten von etwa zwei Jahren, und in der Tat ist für die normale Frau dieses Intervall vom hygienischen Standpunkt aus als der gegebene anzunehmen. Allerdings keine Regel ohne Ausnahme. Es mag schwächliche Frauen geben, bei denen ein größeres Intervall erwünscht ist, und es!mag rüstige Frauen geben, denen eine häufigere Schwangerschaft zugemutet werden kann. Man denke dabei etwa an die bei uns übliche Spätehe, in die der Mann erst im dritten Jahrzehnt tritt. Da sollte im Interesse der Erziehung und der Erzielung eines normalen Abstandes der Generationen der Kindersegen nicht allzu lange hinausgeschoben werden. Da mag ein kürzeres Intervall gerechtfertigt und gewünscht sein. Die Durchführung der als natürlich angenommenen zweijährigen Zwischenzeit macht allerdings heute häufig Schwierigkeiten, da — wohl infolge der Umstellung des Organismus durch das Kulturleben — die Stillperiode gekürzt ist und die hemmende Wirkung des Stillens auf die Fortpflanzungsorg,äne nicht mehr so intensiv in Erscheinung tritt, wie es unter primitiven Verhältnissen die Regel ist. Wir beobachten heute, daß für die Frau bald wieder mit Eintritt ihrer Periode die Empfängnismöglichkeit einsetzt. Hier ist nach Ansicht vieler moderner Aerzte die hygiettische Indikation für die Anwendung empfängnisverhütender Methoden gegeben. Das jüdische Gesetz lehnt hierfür solche Methoden als unnatürlich ab und gestattet sie nur im Falle schwerer Gefahr für Leben und Gesundheit, und auch dann nur unter ganz besonderen Kaute Le n, über die in jedem einzelnen Falle der gesefzeskundige Rabbiner Auskunft zu erteilen in der Lage ist.

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