Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1931-07-01 · Heft 9-10 (Juli 1931) · p. Seite 306

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 9-10 (Juli 1931)
Date
1931-07-01
Page
Seite 306 (sequence 22)
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2551369-2551387-2551395--0345-2551841
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

306 de, die Menschentätigkeit etwa wie ein blindes, neidisches Fatum beschränkende Gewalt“, stondern ״eine Macht, die selber die höchste Potenz der Menschenentwicklung bildet, die ganz innerhalb der freien Menschentätigkeit steht, ja deren Teilhaber der selber ist, die der selber mit bildien hilft und die in dessen Namen selber geübt'wird, gegen den sie vorkommenden Falls ihre Wirksamkeit übt. Denn im Namen der Gesellschaft steht dieser Richter da.... Und dieses Recht, das zu handhaben kommt, ist keine Ausgeburt finsterer, dämonischer Mächte der Unfreiheit, der Leidenschaft, des Hasses oder fatalistischer Gewalt, deren Vollziehung an sich eine Beschränkung und Hemmung der göttlichen Freiheit des Menschen wäre. Es ist vielmehr das Gesetz des einen einzigen freien lebendigen Gottes, das hier zum Vollzüge kommt, Gottes, der eben mit diesem Gesetze der von ihm stammenden menschlichen Freiheit die höchsten Ziele gesetzt...., der eben die Gesamtheit zu Wahrem dieses Gesetzes!bestellt hat, in deren Namen wiederum der Richter dasteht.1“ — Hier sehen wir die klarste Anwendung des;Prinzips, das Hirsch aus dem Bereich der הקים gewonnen hat, auf das Gebiet des ״Allgemein-Ethischen“, und dieses Prinzip ist die Gleichsetzung von Frei und Heilig sowie von Unfrei pnd Unrein. Zur Wahrung der Freiheit und Heiligkeit ist aber die Gemeinschaft der Gesetzesbefolger berufen. 6. Nachdem wir nun Pflege, Inhalt und Verfahren des Thorarechtes auf seine seelischen Urgründe an Hand des Meisters untersucht haben, erhebt sich die Frage nach der Beurteilung dieser Urgründe in der heutigen Psychologie. In der Betrachtung der Rechtsgrundlage schon waren wir auf die Jungsche Präformierungstheorie gestoßen. Diese war im wesentlicben!durch die Beobachtung entstanden, daß Phantasien heutiger Irrer oft mit den Mythen vorzeitlicher Völker übereinstimmen. Daraus schloß Jung auf das Vorhandensein fester Präformierung eines in jedem Menschen latent oder potenziell lebenden kollektiven Unbewußten, das durchaus auch gesunde geistige Entwicklung von Völkern, Individuen und insbesondere bestimmten Menschentypen vorzeichnen kann. Immerhin bedeutet das Auftauchen solcher kollektiver Unbewußtseins-Inhalte an unerwarteter Stelle eine Störung normalen Ablaufs geistiger Funktionen. Aus diesen und ähnlichen Gründen wirft (nicht ganz mit Recht) die ״onthologische“ Schule O. Goldbergs diesem System einen ״diagnostizierenden Hochmut“ vor, der gar

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.