Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- I (5691) 1930/31
- Issue
- Heft 9-10 (Juli 1931)
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 305 (sequence 21)
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305 kür!entzogene religionsgesetzliche Vorgang, — bedarf der Beobachtung durch mindestens zwei Glieder der jüdischen Gemeinschaft, die ihrerseits Urheberin und zugleich Zeugin alles Rechtsanspruches eines Juden und seines Pesönlichkeitskreises ist. Das gleiche gilt bei נטין und קדושין; die קלות von עגונה können wir hier wohl auf Grund des מתוך חומר וכד außerachtlassen; auch die ganz unverkennbar die Gotthörigkeit verkörpernden Vorschriften über die Landruhe des siebten und fünfzigsten Jahres und die Rückgabe der Felder und der Unfreien im Jobei müssen hier nur erwähnt werden, um diesen Grundzug des ,Thorarechtes sichtbar zu machen. Es kann auch nicht schwerfallen, ihn in den Gesetzen wiederzuerkennen, mit denen die Thora die Schwüre der ד שומרים verschiedenen Arten von Bewahrern regelt. Besonders aus der Beschränkung der שבועת מודה במקעת auf דבר המטלטל ונופו ממון leitet Hirsch den wahren Sinn jedes Eides ab: Der Eid ist ein vollendetes (Grundzüge S. 306) ״sich dem Siebenten hingeben,.... sich mit seiner ganzen materiellen Welt dem unsichtbaren Herrn und Meister unterstellen, sich mit allem seinem Materiellen ihm preisgeben für den Fall etc.“ Diese Preisgabe kann nämlich sinngemäß nur den engsten mobilen Besitzkreis der Einzelpersönlichkeit einbegreifen. Daher auch gibt es Eide nur zürn Besitzschutz, nicht zur;Besitzergreifung. Auch der Name der Zahl 7 שבעה als Wort- Sinnbild der Schöpfungswelt einschließlich des Sabbaths als geistiger Inhalt der Schöpfung steht hierbei mit dem innersten Wesen des Eides in Verbindung. Und diese Beziehung führt uns zum tiefsten seelischen Sinne jüdischen Rechtes überhaupt. 5. In Tiefen sollen wir da steigen, aber nicht in das, was anderwärts für das Tiefste der menschlichen Seele gehalten wird, nämlich die Bereiche der Gewalt, der Willensauflösung und der Unfreiheit. Zum Sinnbild dessen ist für den Rechtsviorgang, nämlich Zeugenverhör und Verhandlung, Urteil und ,Vollstreckung (Ges.;Sehr. III 295) die Tageszeit vorgeschrieben. Eine ״Religion‘‘ mit Religionsrecht und Priestergerichten gibt es auch anderwärts. Das Judentum aber führt nicht den Namen Religion. Denn Religion ist das, was den Menschen seiner Gebundenheit und Ohnmacht innewerden läßt und deshalb die höchsten Triumphe im Grauen der Nacht feiert. Die Macht des Judentums aber, vor allem die seines Rechtes ist nicht ״außerhalb der Menschengesellschaft stehende, der Menschenfreiheit feindliche, die Menschenentwicklung hemmen-