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Nahalat tsevi · 1931-07-01 · Heft 9-10 (Juli 1931) · p. Seite 304

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 9-10 (Juli 1931)
Date
1931-07-01
Page
Seite 304 (sequence 20)
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304 lieh ist (wenn der beschädigte Gegenstand bereits vor seinem Einschlafen ihm entsprechend nahe gewesen). Solche Eigenheftendes Rechtes der תורה fügen sich so selbstverständlich in sein System, daß er davon nicht erst Worte machen muß. Aus gleichem Grunde stellt er ohne weiteres fest (zu Ex. 22,24): ״Es ist nicht der abstrakte Rechtsgedanke, es ist die Idee der durch die Gotteshörigkeit aller unserer Güter sich aufbauenden jüdischen Volksgesellschaft, die es (nämlich das Darlehnsgesetz der Thora) konstruiert.“ Dementsprechend weist er auch die bloß soziale Begründung des Zinsverbotes ab. Eine solche würde schon an der Tatsache scheitern, daß das Zinsverbot nicht der gesamten Menschheit, sondern dem Volke Israel allein gegeben wurde. Es ist also aus der besonderen Gotthörigkeit des Volkes Israel abzuleiten. Schon bei der Gründüng dieses Volkes, — beim Opfer des Auszuges aus Aegypten ist diese Hörigkeit alles jüdischen Eigentums durch das חמץ- Besitzverbot und durch die Vorschrift statuiert, daß (Komm. Ex. 22,24) der Mehrhabende sich nach dem Nachbarn umzusehen hat, ״dem sein Ueberfluß zugute kommen soll“. So wird Uebertretung des Zinsverbotes zu Gottesleugnung. Das Besitzrecht eines jüdischen Menschen ist, vornehmlich im Lande des Gesetzesstaates, aber in vieler Hinsicht auch anderwärts, unter volle Gotthörigkeit gestellt. Ein Genuß von dieser Welt ohne ברכה ist demgemäß ״Raub am Vater“ der Gemeinschaft Israels. Eine so innige Beziehung zwischen dem Besitz und dem Geber allen Besitzes ist allerdings nur für den Menschen ausgesprochen, dessen ״Mutter“ diese Gemeinschaft ist. Wohl ist auch dem ersten Menschen (Gen. 2,15) die Erde nur gegeben, ״um sie izu bearbeiten und sie zu hüten“; aber erhalten hat sich diese Gotthörigkeit nur im Stamme Abrahams, und so wurde, — wie wir es schon bei der Rechtsgrundlage Israels zu erwähnen hatten, auch der Rechtsinhalt der göttlichen Weltleitung nur in Israel am Leben erhalten. Ebenso ist die Vorschrift, daß nur zwei Zeugen einen Tatbestand vor einem jüdischen Gericht bezeugen können, auf das jüdische Gerichtsverfahren (ב״נ נדון בעיא ונבר, פסול לעדות) und seine Personen beschränkt. Bezeichnenderweise existiert hierfür eine Ausnahme für den Bereich der יהקים nämlich: עד אחד נאמן באסורים. Wenngleich nicht unter Berufung auf Hirsch, so doch in seinem Sinne können wir hieraus nur den Schluß ziehen: Der Rechts Vorgang grade,— nicht der ohnedies durch innewohnende Heiligkeit aller Will-

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