Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- I (5691) 1930/31
- Issue
- Heft 9-10 (Juli 1931)
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 302 (sequence 18)
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302 selbstredend nur die charakteristischsten behandeln können. Als solche sehen wir zunächst die Rechtspflege und ihre Organe an. Der oberste Gerichtshof oder das Einundsiebzigerkollegium des Moses ist das höchste dieser Organe. In Ex. 18,21 finden wir aus Jithros Munde die Eigenschaften aufgezählt und in Deut 1,13 wiederholt, ohne die ein Jude nicht Mitglied dieser Behörde sein kann. Außerdem wurde diese Behörde von Moses (Maim., hilch. Sanhedrin 5.9) ordiniert, und diese Ordination wurde kontinuierlich von Geschlecht zu Geschlecht weitergegeben. Auch ausserhalb des Synhedrions konnte keine volle Gerichtsbarkeit mehr ausgeübt werden (BK 83b und Anf. Choschen Mischp.), als die Kontinuität dieser Ordination abriß; die spätere richterliche Tätigkeit im Exil gilt zum Teil als etwas, das ״in Vertretung“ der Ordinierten geübt wird. Keineswegs wird aber mit 'diesen vielen Anforderungen eine Aussiebung des Richterstandes mit dem Zwecke, ihn klein an Zahl bleiben zu lassen, sondern, wie aus der großen Zahl der von Moses eingesetzten Richter zu ersehen, eine Aneiferung des ganzen Volkes zum Gesetzesstudium und zu richterliche! Verantwortlichkeit (Komm, zu Ex. 18,21) angestrebt, aus der man nur schließen kann: Hier wurde nicht Der und Jener, sondern das ganze Volk Israel als solches zur Wahrnehmung seiner Rechtspflege eingesetzt. Ib. 24 betrachtet Hirsch diese Einsetzung als einen der Beweise dafür, daß Moses ״aus sich nicht dem Volke Verfassung und Gesetze erteilt hat“, sondern nur das treueste Organ Gottes war, — also als einen der Beweise für die Heteronomie der Thora, der Gesetzgebung Gottes a n Israel. Betrachten wir aber die Art der Weiterexistenz dieser Behörde, so sehen wir in ihr doch nicht einen Verwaltungsapparat, wie ihn die Völker der Welt gleichfalls einrichten könnten, sondern ein Gremium von Persönlichkeiten, deren Eigenschaften die Fortvererbung des Gottesgeistes besonders gewährleisten. Auch aus den Schriften Hirschs über jüdisches Gemeindeleben und aus seinen vielen Aeußerungen über das Fundament der Autorität im Judentum ersieht man, daß die Behörden des Gesetzes nicht als das gelten können, was anderwärts Behörden sind,— von Gewaltherrschern oder von der Volkslaune eingesetzte Autoritäten, sondern Organe der Gesamtheit, die allein Trägerin des Gottesgeistes ist. Und zu Deut. 17,12 weist er auf Grund ע״ז ל״ו darauf hin, daß viele Tekanoth der Weisen erst nach ihrer Ausbreitung in