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Nahalat tsevi · 1931-06-01 · Heft 8 (Juni 1931) · p. Seite 267

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 8 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 267 (sequence 19)
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267 schließen imuß. Die Talmud-Thora-Realschule wird ebenfalls weiter in Abhängigkeit zur Gemeinde gebracht. Natürlich bleibt unter diesen Umständen auch die Rück- Wirkung auf die Struktur der Gemeinde nicht aus. Sie muß zwangsläufig die Konsequenzen daraus ziehen, daß sie sich den Charakter einer Einheitsgemeinde anmaßt. So erklärt es sich, daß Schlag auf Schlag Beschlüsse unter bewußter Nichtachtung des Religionsgesetzes gefaßt werden. Hierher gehört vor allem die Subventionierung liberaler Reiigionsschulen, die Finanzierung des Tempelneubaues mit Gemeindemitteln und die Einführung des;aktiven und passiven Frauen Wahlrechts. E>er letzte Schritt ist umso schwerwiegender, als die Gemeinde wegen dieser Frage Gutachten sowohl des Hamburger Oberrabbiners, als auch von Prof. Hoffmann eingeholt hatte. Wahrend der erste sich sowohl gegen das aktive als auch1 das passive Wahlrecht ausgesprochen hatte, hat Prof. Hoffmann in seinem inzwischen veröffentlichten Gutachten das aktive Wahlrecht bedingt für zulässig erklärt, sich jedoch mit voller Entschiedenheit gegen das passive Wahlrecht ausgesprochen. Ungeachtet dieser eigens eingezogenen Gutachten wurde die Einführung auch des passiven Wahlrechts beschlossen. Hervorzuheben ist jedoch leider, daß dieser Beschluß nur dadurch zustande kam, daß zwei orthodoxe Mitglieder (Misrachi) des Repräsentantenkollegiums sich bei der entscheidenden Abstimmung der Stimme enthielten. Durch diesen Schritt hatte die Gemeinde die Nichtachtung des Religionsgesetzes in ihrem Statut verankert. All diese Uebergriffe hatten zur Folge, daß ein wenn auch noch kleiner Kreis sich zum Austritt aus der Gemeinde entschloß. Daß dieser Kreis angesichts der eklatanten Gesetzes- Verletzungen der Gemeinde nicht größer war, mag seine Erklärung in den überaus schweren wirtschaftlichen Verhältnissen finden. Hinzu kommt allerdings ferner, daß die berufenen Instanzen sich bisher einer Entscheidung enthalten haben. Es liegt!nur eine Entscheidung dahin vor, daß der Austritt aus der Gemeinde religiös nicht unzulässig sei. Es nimmt daher nicht wunder, daß die Ausgetretenen, wo immer dies in der Macht der Gemeindeinstanzen steht, mit allen zum Teil recht kleinlichen Mitteln bekämpft werden. Man hat sie in den Gemeindeblättern auf Listen anprangern zu dürfen geglaubt. Man versucht jetzt namentlich, ihre Rechte im Synagogenverband zu beschränken, indem man dort die Gemeindeangehörig-

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