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Nahalat tsevi · 1931-06-01 · Heft 8 (Juni 1931) · p. Seite 264

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 8 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 264 (sequence 16)
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264 verwalten. Der grundlegende § 10 des Gemeindestatuts lautet: ״Die Fürsorge für den Kultus haben in der Gemeinde die anerkannten Kultusverbände. Dieselben sind vollständig unabhängig in Bezug auf religiöse Akte, auf ihre Verwaltung, die Anstellung ihrer Beamten und ihre Finanzen“. Für die Kultusangelegenheiten, welche vor der Neuorganisation der Gemeinde unterstanden, wurde der Synagogenverband gegründet, welcher dadurch gegenüber dem fast unverändert als Tempelverband fortbestehenden bisherigen Tempelverein eine privilegierte Stellung erhielt. Dem Synagogenverband untersteht der öffentliche Gottesdienst in den früheren Gemeindesynagogen, die Erhaltung des Oberrabinats, die Fürsorge für die Vollziehung von Trauungen, Ehescheidungen und Chalizoth, die Fürsorge für das Ritualbad, die Ueberwachung der Beschneidungsangeilegenheiten, die Fürsorge für das Schächtwesen und den Koscherfleischhandel sowie das gesamte Kaschruthwesen, die Fürsorge für die!Anfertigung von Mazzoth, die Führung eines Personalregisters in religiöser Hinsicht. Die Zugehörigkeit zum Synagogenverband ist von der Gemeindeangehörigkeit unabhängig. Jedoch ist der Synagogenverband verpflichtet, seine Institutionen allen Gemeindeangehörigen zugänglich zu machen. Vor nicht langer Zeit wurde von der Gemeinde noch ein dritter Kultusverband, die neue Dammtor-Synagoge, anerkannt. Dieser nimmt in religiöser Beziehung eine vermittelnde Riehtung ein. Da er eine untergeordnete Rolle spielt, kann er hier außer Betracht bleiben. Der Gemeinde selbst untersteht die Fürsorge für das Armenwesen, das Schul- und Erziehungswesen und für das gesamte Begräbniswesen sowie die Förderung allgemein jüdischer Interessen. In den Statuten der Gemeinde ist festgelegt, daß bei denjenigen Leistungen der Armenverwaltung, bei welchen jüdisch religiöse Vorschriften in Frage kommen, auf diese genügend Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Wirkungskreis der Gemeinde erfährt jedoch dadurch :eine Einschränkung, daß die einzelnen Gebiete zum Teil unabhängig von der Gemeinde verwaltet werden. Das Knabenschulwesen untersteht der!selbständigen Talmud-Thora- Volks- und Oberrealschule, welche von der Gemeinde nur subventioniert wird. Eine eigentliche Gemeindeschule besteht

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