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Nahalat tsevi · 1931-06-01 · Heft 8 (Juni 1931) · p. Seite 263

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 8 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 263 (sequence 15)
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263 im Einklang zu stehen. Der Senat ließ 1850 einen Entwurf über die jüdischen Separatverhältnisse ausarbeiten, welcher forderte, daß der jüdische Gemeindeverband lediglich 'den Charakter einer Religionsgenossenschaft anzunehmen habe. Der Vorstand der Gemeinde, dem dieser Entwurf zur Begutachtung vorlag, beantwortete ihn mit 2 Voten. Das eine (Majoritätsvotum, ausgearbeitet von Gabriel Riess er) stimmte dem Vorschläge des Entwurfs zu. Die Ausführungen dieses Votums laufen auf eine nahezu vollständige Auflösung des Gemeindeverbandes hinaus, insbesondere sollte die Armenfürsorge dem Staat überantwortet werden. Der Kultus sollte von der Synagogengemeindeiund dem Tempelverein als selbständigen Korporationen ausgeübt werden, wobei die Frage einer äußeren Zusammenfassung dahingestellt blieb. Das Minoritätsvotum verlangte hingegen gesicherte korporative Einheit der jüdischen Bevölkerung mit besonderer Armenpflege. Zu einer Entscheidung kam es vorerst nicht. Als jedoch im Jahre 1860 die neue Hamburgische Verfassung veröffentlicht wurde, die ausdrücklich bestimmte, (Art. 110) daß durch das religiöse Bekenntnis der Genuß der bürgerlichen und der staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt wird, setzten die Bestrebungen der liberalen Kreise auf Neuordnung der Gemeindeverhältnisse verstärkt wieder ein. Sie forderten, daß die Gemeinde als solche aufgelöst, die Ausübung des Gottesdienstes einzelnen privaten religiösen Gemeinschaften überlassen und das Armen- und Schulwesen vom! Staat übernommen würde. Durch Gesetz vom 1. Februar 1865 wurde dann der Zwangs Charakter der Gemeinde beseitigt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wurde unabhängig von der Gemeittdezugehörigkeit. Das Recht zum Austritt aus der Gemeinde wurde gesetzlich festgelegt. Hierdurch wurde eine vollständige Neu- Ordnung der Gemeindeverhältnisse erforderlich, welche durch das Gemeindestatut vom 4. November 1867, die Konstituierungsürkunde des Deutsch-Israelitischen Synagogenverbandes vom 1. April 1868 und das Statut des Deutsch-Israelitischen Synagogenverbandes vom 20. August 1873 geschaffen wurde. Auf diesen Satzungen beruht das Hamburger System. II. Der Kernpunkt des Hamburger Systems liegt darin, daß der Kultus nicht der Gemeinde sondern autonomen Verbänden untersteht, die ihn vollständig unabhängig von der Gemeinde

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