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Nahalat tsevi · 1931-06-01 · Heft 8 (Juni 1931) · p. Seite 262

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 8 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 262 (sequence 14)
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262 I. Die Israelitische Gemeinde in Hamburg konstituierte sich im Jahre 1812. Bis zum Jahre 1810 waren die Gemeinden Hambürg, Altona und Wandsbeck miteinander verbunden. Diese Verbindung wurde gelöst, nachdem Napoleon im Jahre 1810 das Hamburger Gebiet in das französische Kaiserreich einverleibt hatte. Die neue Gemeinde war eine orthodoxe Einheitsgemeinde mit politischem Zwangscharakter. Insbesondere war das Heimatsrecht und später das Bürgerrecht von der Gemeindeangehörigkeit abhängig. Der Gemeindevorstand hatte Polizeigewalt über die jüdischen Fremden. Der Gemeinde unterstand die kommunale Armenverwaltung hinsichtlich der Juden. Als sich im Jahre 1817 die religiös-liberalen Mitglieder zu einem Tempelverein zusammenschlossen, wurde an der Struktur der Gemeinde nichts geändert. Der Tempelverein unterstand einer besonderen von der Gemeinde völlig unabhängigen Verwaltung. Andererseits mußten die Mitglieder des Tempel Vereins weiterhin Mitglieder der Gemeinde bleiben. In dem betreffenden Dekret des Senats vom 17. September 1819 heißt es: ״Wie denn auch durch diese neue Einrichtung keine Trennung irgend einer Art in der Israelitischen Gemeinde, weder in politischer, polizeilicher, administrativer und pecuniärer Rücksicht noch in Beziehung auf die bestehenden Obliegenheiten der Gemeindemitglieder gegen ihre Institute herbeigeführt, auch der Kostenaufwand für die neue Einrichtung und deren Unterhaltung der Gemeinde nicht zur Last gebracht werden darf“. Während also auf der einen Seite die Mitglieder des Tempelvereins allen allgemeinen Gemeindelasten unterworfen blieben,!hatte die Gemeinde zu den Lasten des Tempelvereins nicht beizutragen. Es ist ohne weiteres verständlich, daß unter diesen Umständen den liberalen Kreisen auf die Dauer die Zugehörigkeit zur Gemeinde als eine ungerechtfertigte Belastung erscheinen mußte. Tatsächlich liegt auch in diesem Punkt der Schlüssel für die ganze weitere Entwicklung. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden sind es nämlich in Hamburg die liberalen Kreise gewesen, welche die Trennung von der Gemeinde bezw. deren Auflösung erstrebten. Nachdem den Juden im Jahre 1849 die bürgerliche Gleich- Berechtigung eingeräumt war, mußten die Gemeindeverhältnisse der neuen Rechtslage angepaßt werden. Der politische Zwangscharakter der Gemeinde schien mit dieser nicht mehr

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