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Nahalat tsevi · 1931-02-01 · Heft 4-5 (Februar 1931) · p. Seite 123

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 4-5 (Februar 1931)
Date
1931-02-01
Page
Seite 123 (sequence 13)
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123 Schließung vorausgesetzt wird, die seine Ehe vor nachträglicher Konkubinatserklärung bewahrt. (עי שרת כ*ם אה׳יע נ״א: דבאמת לא אפקעו הקידושין ואמדו דעתו שאין רוצה שיהי' מפקיעין הקידושין דלא לשווי׳ בע״ז וכו׳). [Würde dieser Grundsatz eine wirkliche Aufhebung der Ehe bedeuten, dann müßte ja in allen Fällen, wo dieser Grundsatz angewendet wird, der ■Frau gestattet sein, z. B. einen Kohen zu heiraten. Dies ist!aber keineswegs der Fall, fraglich ist bloß, ob das Verbot מדאורייתא!oder מדרבנן ist. Würde Herr Dienemann nicht so viel Zeit auf die Pflege seines ״ethischen Gefühls“ verschwenden, daß ihm gar keine Zeit übrig bleibt, um das Judentum an seinen Quellen zu studieren, dann wäre es ihm nicht entgangen, welch ein naives Amhaareztum auch aus der folgenden Stelle seines Referates spricht: ״Was heißt denn eigentlich kauf in außau ad schejaumar rauzeh ani, ״man zwinge ihn, bis er sagt, ja, ich ,will?“ Es heißt doch tatsächlich nichts anderes, als daß das Beth- Din die innere Verantwortung für die Vornahme der Scheidung auf sich genommen hat, daß es sie befiehlt, erzwingt. Der Mann ■ist dabei längst nicht mehr der Wollende; der einzig Wollende, Bestimmende, Beschließende ist dabei das Beth-Din.“ Was das eigentlich heißt: ״Man zwingt ihn, bis er sagt, ich will?“ Eigentlich heißt das ganz was anderes, als wie Herr Dienemann glaubt. Eigentlich sollte man wissen, wovon man spricht. Eigentlich sollte man auch von einem Beth-Dienemann erwarten, daß es, bevor es dazu übergeht, auf Grund des Satzes מפין אותו וכו׳ im Namen eines ״böswilligen, verhinderten oder verschollenen“ Mannes eigenmächtig eine Ehe aufzulösen, über den Sinn dieses Satzes sich wissenschaftlich orientiert. Hätte sich Herr Dienemann jemals in die Gemara ב*ב מ״ז , in die lichtvollen Ausführungen des 'רמב*ם הל, נירושין ב׳ כ u. s. w. vertieft, dann würde vielleicht auch er seinen eigenen Vorschlag, auf Grund des Satzes כופין אותו וכו׳ das Beth-Din in allen Fällen, wo überhaupt kein Mann da ist, um zur Ehescheidung gezwungen zu werden, mit den Befugnissen des abwesenden Mannes auszustatten, in der ganzen Ungeheuerlichkeit seines Amhaareztums durchschauen. Wie? Wenn jemand schließlich will, was er 'ursprünglich nicht wollte, weil erzieherischer Zwang den guten Trieb in ihm zum1 Sieg über den bösen führte, dann bleibe trotzdem der einzig Wollende der Erzieher und nicht auch der Erzogene? Und weil dem so sei, darum wäre

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