Mannheim
Compact Memory

Nahalat tsevi · 1931-02-01 · Heft 4-5 (Februar 1931) · p. Seite 116

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nahalat tsevi
Volume
I (5691) 1930/31
Issue
Heft 4-5 (Februar 1931)
Date
1931-02-01
Page
Seite 116 (sequence 6)
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2551369-2551387-2551391--0135-2551627
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

116 getren za versogen and za immer grösserer Blüte and heilvollerer Entfaltung in ihrem Kreise za bringen, and hat vermöge jenes Grundgesetzes das Recht, die zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen materiellen and geistigen Kräfte ihrer Angehörigen in Anspruch za nehmen.“ Die jüdische Gemeinde ist die Volksgemeinde der Thora. Sie ist so umfassend, wie die Zwecke der Thora umfassend sind. Im Galuth mag die Staatsgewalt ihre volle Entfaltung hemmen; ihr Wesen bleibt davon unberührt. Keiner der drei Grundsäulen des Judentums kann sie entraten; auch nicht der dritten: Gemiluth Chassodim. Sie verkümmert, wenn auch nur eine Säule fällt. Sie verliert ihr Wesen als jüdische Gemeinde, wenn neben diese drei Säulen Altäre des Baal gestellt werden. — Die jüdische Gemeinde ist eine Zwangsgemeinde. Ihr Zwang ist der Zwang der Thora. Die Thora, und nur sie, verleiht ihr das Recht zur Besteuerung. Sie mag dieses Recht, im Galuth, mit Hilfe des Staats durchsetzen: das Recht selber wurzelt dennoch stets und immer ausschließlich in der Thora. Wer gibt der thoraneutralen Gemeinschaft das Recht zur Steuererhebung? Etwa die Thora? Sie anerkennt ja selber die Herrschaft der Thora nicht. Also nur der weltliche Staat. Dieser Zwang des weltlichen Staats, dem kein Recht der Thora zur Seite steht, ist vom Standpunkt der Thora reine — Gewalt. Hier zeigt sich am klarsten, daß die thoraneutrale Judengemeinschaft eben keine — jüdische Gemeinde ist. — — Dieser doppelte Charakter der jüdischen Gemeinde als Volksgemeinde der Thora und als Zwangsgemeinde der Thora tritt am schärfsten im dritten Artikel hervor: ״Jeder hierselbst wohnende Jude ist, religionsgesetzlieh, verpfliehtet, sieh der Kehillath Jeschnrnn als der einzigen hierselbst bestehenden jüdischen Kehilla anznschliessen, ihre jüdischreligiösen geineinheitlichen Zwecke roittragen zn helfen, and dazu nach dem Masse seiner materiellen nnd geistigen Kräfte gewissenhaft beantragen.“ Wer diesen Satz liest und begreift, ist für alle Zeiten von den Einwirkungen des Gefasels über Austritt und Separation geheilt. Im selben Augenblick, da Rabb. Hirsch die Fundamente der ״Austrittgemeinde“ mit starker Hand festlegt und damit sich und die Seinen endgiltig von dem thorafremden oder thora-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.