Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- I (5691) 1930/31
- Issue
- Heft 2 (Dezember 1930)
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 45 (sequence 15)
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44 Goethes west-östlichen Divan berufen zu müssen — als höchste Leistung des Weibes bezeichnen darf, dessen war sich auch der Talmud, und dessen waren sich auch die rabbinischen Codices bewußt, wenn sie in allen Fällen, in denen Ehescheidung, und Wiederverheiratung unmöglich ist, die berufenen Träger des Thoragesetzes zu einem non possumus verpflichtet haben. Die Zahl dieser Fälle wird aber von den Herren der Neologie geflissentlich maßlos übertrieben. Wer jemals einen Blick in die eherechtlichen Responsensammlungen geworfen hat, der weiß, wie hier alle Möglichkeiten der Erleichterung der Situation unglücklicher Frauen restlos ausgeschöpft sind und wie in Vergangenheit und Gegenwart ungezählten Frauen der Weg zum ersehnten Lebensglück von denselben Rabbinen eröffnet wurde, denen die Neologie starres Festhalten am Buchstaben zum Vorwurf macht Und wären beim Ausbruch des Weltkrieges dem Beispiel derer, die in tiefer Ehrfurcht vor dem Gesetz der Thora sentimentale Hemmungen überwunden haben, um ihren Ehefrauen von vorneherein ein eventuelles Hineingeraten in Agunoth-Schwierigkeiten zu ersparen, ausnahmslos alle gefolgt, dann würden diese Scheidebriefe, die damals ausgestellt worden wären, sich heute nicht nur als ein!vielfältiger Segen bewähren, sie würden auch der großen Welt gezeigt haben, daß es im jüdischen Volke eine Art religiöser Sachlichkeit gibt, die, wenn es gilt, über alles Gefühlsmäßige zu triumphieren vermag. Zumal wenn dieses Gefühlsmäßige nur das Resultat unserer Einordnung in die Kultur des Galuth ist. Die Agunoth-Schwierigkeiten sind zum großten Teile auf Galuth-Schwierigkeiten zurückzuführen. Könnte sich das Thorage&etz auch auf dem Gebiete des jüdischen Eherechts so durchsetzen, wie es gerade im Interesse der Frau erforderlich wäre, hätten nicht gerade unsere neologen Geistliehen dafür gesorgt, daß die Autorität des Thoragesetzes in den breiten Massen des jüdischen Publikums jede feste Basis verlor, dann wäre wahrhaftig das Problem nicht so schwer, wie man z. B. einen widerspenstigen Ehegatten, der sich weigert, eine Ehescheidung vorzunehmen, zu der er verpflichtet ist, zum Gehorsam zwingen könnte. Hat man es nicht auch auf anderen Gebieten, z. B. beim Gesetz der Sabbatheiligung, erlebt, daß renitente Einzelne unter dem Druck der thoratreuen öffentlichen Meinung gezwungen wurden, dem Sabbath zu geben, was dem Sabbath gehört? Wenn man freilich ein