Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- I (5691) 1930/31
- Issue
- Heft 2 (Dezember 1930)
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 39 (sequence 9)
- Belongs to
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39 10. Alle nach Art. 9 gefaßten Kahalsbeschlüsse können durch einen späteren, innerhalb der vom Art. 1 eingeräumten Befugnisse, gefaßten Majoritätsbeschluß der Kahalsversamm- Jung wieder abgeändert oder aufgehoben werden. 11. Zur Ausführung ihrer Beschlüsse, insbesondere zur Verwaltung ihres gemeinheitlichen Vermögens, zur Verwendüng desselben für die religionsgemeinheitachen Zwecke, zur Ueberwachung und Leitung ihrer religionsgemeinheitlichen Anstalten hat die Kehillah durch Majoritätsbeschluß Vertreter und Vorstände zu wählen und kann auf diese ihre Vertreter und Vorstände auch die Befugnis übertragen, innerhalb der vom Art. 1 gezogenen, oder der etwa noch von der Kehillah besonders bestimmten Grenzen für die Gesamtkehillah bindende Beschlüsse zu fassen. 12. Ein jeder solcher von den Vertretern und Vorständen der Kehillah innerhalb der ihnen zustehenden Befugnis gefaßter Vorstandsbeschluß hat die volle Kraft eines Kahalsbe- Schlusses (Art. 9. 10) und ist für die ganze Kehillah bindend. 13. Die Vertreter und Vorstände der Kehillah bleiben derselben für alle ihre Maßnahmen und Beschlüsse verantwortlieh und hat die Kehillah das unveräußerliche Recht, denselben bei Ueberschreitung ihrer Befugnisse ihre Vollmachten zu entziehen. 14. Zur Verbreitung der Kenntnis des religiösen Grundgesetzes (Art. 1) in der Kehillah, zur religiösen Leitung und Ueberwachung aller gemeinheitlichen religiösen Anstalten, so wie zur Wahrung der Religionsgesetzmäßigkeit aller Kahals- und Vorstands-Beschlüsse (Art. 1. 9. 10. 11) wählt die Kehillah einen Religionsgesetzkundigen, den Rabbinen, und erlangt ein Kahals- oder Vorstands-Beschluß volle Giltigkeit erst durch die Erklärung des Rabbinen, daß derselbe den Bestimmungen des religiösen Grundgesetzes nicht zuwider sei. 15. Auch das Wort des Rabbinen hat nur insofern Geltung, als es dem religiösen Grundgesetz der Kehillah (Art. 1) gemaß ist. Nur als gewissenhafter Interpret dieses Gesetzes ist er Autorität. Aber auch innerhalb der von diesem Gesetze sanctionierten Grenzen hat er zunächst nur zu lehren und zu entscheiden. Die Befugnis innerhalb dieser Grenzen religionsgemeinheitliche Anordnungen und Verordnungen zu treffen, kann er nur in Gemeinschaft und mit Zustimmung