Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- I (5691) 1930/31
- Issue
- Heft 2 (Dezember 1930)
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 38 (sequence 8)
- Belongs to
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wiesenen drei Grundsäulen des Judentums: Thora, Awödah und Gemiluth Chassadim in gemeinheitlicher Vereinigung der Kräfte pflichtgetreu zu versorgen und zu immer größerer Blüte und heilvollerer Entfaltung in ihrem Kreise zu bringen, und hat vermöge jenes Grundgesetzes das Recht, die zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen materiellen und geistigen Kräfte ihrer Angehörigen in Anspruch zu nehmen. 3. Jeder hierselbst wohnende Jude ist, religionsgesetzlich, verpflichtet, sich der Kehillath Jeschurun, als der einzigen hierselbst bestehenden jüdischen Kehilla anzuschließen, ihre jüdisch-religiösen gern einheitlichen Zwecke mittragen zu helfen, und dazu nach dem Maße seiner materiellen und geistigen Kräfte gewissenhaft beizutragen. 4. Die Vereinigung aller den religiösen gemeinheitlichen Zwecken gespendeten materiellen Kräfte bildet das gemeinheitliehe Vermögen. Die Vereinigung aller geistigen Kräfte, der Einsicht, des Willens und der Entschlüsse Aller für die religiösen gemeinheitlichen Zwecke bildet die religiöse Gemeinheit, die Kehillah. 5. Die Beschlußnahme über die Wege und Mittel zur Lösung der von dem religiösen Grundgesetz der Kehillah gestellten Aufgaben und Zwecke, insofern für dieselben eine gemeinheitliche Entschließung zulässig ist (Art 1.), beruht lediglich in der Entschließung der gemeinheitlichen Versammlung, der Kehillah. Sie ist für diese religionsgemeinheitlichen Angelegenheiten autonom. 6. Jeder zur Kehillah beitragende Angehörige derselben ist in diesen Kahalsversammlungen stimmberechtigt. 7. Alle Kahalsbeschlüsse sind nach Stimmenmehrheit zu fassen. 8. Zur Erfüllung einer durch das religiöse Grundgesetz gebotenen Gemeinheitspflicht kann selbst die Minorität, ja auch die aus Unvermögen nicht beitragende Minderheit die Majorität anhalten. 9. Alle innerhalb der vom Art. 1 gezogenen Grenzen gefaßten Majoritätsbeschlüsse der Kahalversammlung haben für die ganze Kehillah und deren Nachkommen bindende Kraft und sind auch die Abwesenden so wie die dissentierende Minorität und alle später in die Kehillah Eintretenden an diese Beschlüsse gebunden.