Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- I (5691) 1930/31
- Issue
- Heft 2 (Dezember 1930)
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 37 (sequence 7)
- Belongs to
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37 Die Kehillath Jeschurun ist daher wesentlich die alte jüdische Frankfurter Kehilla. Sie ist die einzige Fortträgerin ihrer Zwecke, die einzige Pflegerin ihrer Prinzipien und somit auch die einzige Erbin ihrer religiösen Rechte. Sie ist vor Gott die jüdische Kehilla in Frankfurt Als solche begreift sie sich, als solche würdigt sie ihre Obliegenheiten und Pflichten und als solche tritt sie mit ihren Anforderungen an jeden hinan, der in Frankfurt noch die Grundsätze des alten jüdischen gesetzlichen Judentums als die seinigen anerkennt. Nachdem sie nun bereits mit göttlichem Beistände Synagoge, Schule, Frauenbad, Fleischschirne und Rabbiner, somit die wesentlichsten Anstalten für die gewissenhafte Pflege das alten jüdischen Gemeindelebens hergestellt hat, beabsichtigt sie mit den hier folgenden Thekanoth (Statuten) auf dem Boden der für das jüdisch-religiöse Gemeinwesen religionsgesetzlich gegebenen Grundprinzipien ihre Organisation dergestalt festzustellen, wie es der Entfaltung des jüdisch-religiösen Gemeindelebens und der Pflege der von demselben anzustrebenden Zwecke und Anstalten innerhalb der lokalen hiesigen Bedürfnisse und der eigentümlichen Verhältnisse der Kehilla am zweckmäßigsten entspricht. Es folgen hier I. die Fundamentalartikel, welche für alle Zeiten unabänderlich sind, und sodann II. die Statuten, weiche nach den darin enthaltenen Bestimmungen teilweise einer mögliehen Abänderung erliegen. I. Fundamenial&riikel der Kehiliaih Jescfourim. Die Organisation der Kehillath Jeschurun beruht auf folgenden innerhalb des jüdischen Religionswesens sanktionierten unantastbaren Grundprinzipien. 1. Das konstituierende Grundgesetz der Kehillath Jeschurun ist das alte jüdische Reiigionsgesetz, wie es in Thora, Talmud und den rabbinischen Codices, Schulchan Aruch überliefert ist. Die in ihr enthaltenen Bestimmungen sind ihr die höchste Autorität. Alle ihre Maßnahmen haben nur Geltung, insofern sie diesen Bestimmungen gemäß sind, und nichts kann in ihr gemeinheitliche Geltung erlangen, was diesen Bestimmungen widerspricht 2. Die Kehillath Jeschurun hat die Aufgabe, die von jenem Grundgesetze einer jeden jüdischen Kehilla zur Pflege über-