Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 1921
- Issue
- Heft 11-12 (November 1921)
- Date
- 1921-11-01
- Page
- Seite 225 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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— 225 — ist. Das Strafrecht mehrerer moderner Staaten hat die Todesstrafe abgeschafft, während sie in Deutschland intmer noch besteht. Viel zu wenig beannt ist die Tatsache, daß in Deutschland die Todesstrafe nicht auf dem Willen des gesamten Volkes beruht, sondern auf dem Willen eines einzigen Mannes. Es war Bismarck, der gegen den wahren Willen des Reichstages die Annahme der Todesstrafe erzwang, indem er drohte, bei Beseitigung dieser Strafe das ganze Strafgesetzbuch zu Fall zu bringen. Auch in dem Vorentwurfe zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe beibehalten. Dies ist nicht verwunderlich, denn auch der letzte deutsche Juristentag, der sich mit dieser Frage beschäftigt hat, hat sich — wenngleich nur mit ganz geringer Mehrheit — unter dem Einflüsse des Professor Kahl für die Beibehaltung der Todesstrafe erklärt. Ich'habe seit jeher die Todesstrafe bekämpft; so habe ich in der „Ethischen Kultur" vom i. Februar 1920 an einem praktischen Falle die Gefahren der Todesstrafe demonstriert. Im Hinblick darauf, daß man den Bolschewisten Lewine hinrichten ließ, während man den Mörder Eisners, den Grafen Arco, begnadigte, schrieb ich: „So scharf ich die Politik der Unabhängigen bekämpfe, so bedauerlich erscheint es mir, wenn durch die einseitige Ausübung des Begnadigungsrechts der Anschein erweckt wird, als wäre die Todesstraje nur ein Machtmittel, in den Händen der herrschenden Parteien. So dient man nicht dem Rechtsfrieden; so wird das Rechtsvertrauen unterhöhlt, so der Haß der Bevölkerungsklassen geschürt! Man beseitige-<ias Übel, indem man es mit der Wurzel ausrottet. Nach den Erfahrungen der Münchener Prozesse erscheint die Abschaffung der Todesstrafe mehr denn je als eine „ethische Forderung von prinzipieller Notwendigkeit." Soweit nieine damaligen Ausführungen. In der Tat haben mich auch die praktischen Erfahrungen, die ich in meiner Tätigkeit als Anwalt machte, in der Überzeugung von der Ungerechtigkeit der Todesstrafe bestärkt. Interessant ist die Tatsache, daß bereits das alte israelitische Recht starke Bedenken gegen die Todesstrafe hatte. Daß jene Strafe an sich bestand, ist bei dem Rechte der alten Völker selbstverständlich. Hat sich doch z. B. ein Cäsar, als es sich um die Bestrafung der katilinarischen Verschwörung handelte, gegen die einfache Todesstrafe ausgesprochen, weil diese zu milde sei. Cäsar schlug vor, daß man die Verbrecher zunächst schlagen und dann erst töten solle. So grausam dachten selbst die hervorragendsten Männer des Altertums.