Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 11 (November 1920)
- Date
- 1920-11-01
- Page
- Seite 235 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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— 235 — Verhältnisse die Rechte einer juristischen Person. Sie hatte auch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung wenigstens eine öffentlich rechtliche und sehr wichtige Befugnis, nämlich das der Steuererhebung. Dennoch war sie bisher, anders als die christlichen Kirchen, nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.' Nach der Reichsverfassung kann sie aber dieses Recht durch einen darauf gerichteten Antrag erwirken. Denn dem Antrage ist stattzugeben, wenn die Zahl der Mitglieder der Synagogengemeinde nicht allzu winzig ist. Sobald die Synagogengemeinde das Recht der Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, so gilt für sie auch die Verordnung der Volksbeauftragten vom 9. November 1918, welche besag*: Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen geheimen direkten allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems von allen, mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen. Das proportionale Wahlsystem, das bisher schon nicht verboten gewesen ist, wird daher in Zukunft Platz greifen müssen. Für seine Ausgestaltung können die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes ohne weiteres übernommen werden. (Siehe Reichsgesetzblatt 1918 Seite 1345.) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimimzahlen werden nacheinander durch 1, 2, 3 und 4 usw. geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind, jeder Wahlvorschlag enthält so viele Sitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle entstehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge entfällt, entscheidet das Los. Durch Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Reichsverfassung ist auch der Zusammenschluß mehrerer öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaften über die Sphäre des bürgerlichen Vereinsrechts hinausgehoben, indem auch der Verband als öffentlich rechtliche Körperschaft anerkannt wird. Dies ist für den Zusammenschluß der Synagogengemeinden von großer Bedeutung, zumal auch d*as durch Art. 137 Abs. 6 der öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft zuerkannte Recht der Steuererhebung dem Verband zustehen dürfte. Gegenüber öffentlichen rechtlichen Korporationen hat nun aber bisher der Staat stets ein Aufsichtsrecht beansprucht