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Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands · 1920-11-01 · Heft 11 (November 1920) · p. Seite 234

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Journal
Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
Volume
1920
Issue
Heft 11 (November 1920)
Date
1920-11-01
Page
Seite 234 (sequence 18)
Language
German
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— 234 — Selbstvertrauen, Selbstbewußtsein und Selbstachtung sind wieder bei uns eingekehrt, diese Eigenschaften zu fördern ist Ehrensache eines jeden deutschen Juden! Alle diese großen Vereine waren und sind im Interesse der Gesamtheit der deutschen Juden tätig. Zahllos ist die Menge sonstiger jüdischer Vereine, die im deutschen Vaterlande bestehen, sie tragen aber mehr oder weniger den Charakter besonderer Bestrebungen für Einzelkreise oder engere Interessen. Diese, man kann sagen Fachvereine, gehören nicht in den Rahmen dieser Ausführungen. Der Einfluß der Reichsverfassung auf die Statuten der Synagogengemeinden, Von Dr. Grundmann, Rechtsanwalt (Essen). (Schluß.) Die bisherigen Statuten der Gemeinden enthielten auch -vielfach Verbote, gleichzeitig Vater und Sohn, oder Mann und Frau, oder mehrere Brüder zugleich in die Repräsentanten - Versammlung zu wählen. Solche Bestimmungen, die ihre Begründung vorwiegend in dem plutokratischen Charakter des Gemeinde Wahlrechts hatten und darauf hinzielten, den Einfluß derselben Familie in der ersten oder zweiten Klasse nicht zu stark werden zu lassen, sind naturgemäß in demselben Augenblicke veraltet und überflüssig, wo das Klassenwahlrecht beseitigt ist. Dagegen erscheint es angemessen, das aktive Wahlrecht von der einjährigen Zugehörigkeit zur Gemeinde und das passive Wahlrecht von der mehrjährigen, etwa dreijährigen Zugehörigkeit sowie von der Zurücklegung eines über das zwanzigste Lebensjahr hinausgreifenden Lebensalters, etwa der Erreichung des 25. Lebensjahres abhängig zu machen. Die Religionsgesellschaft hat nach der Verfassung nur die gleiche Stellung wie irgendein bürgerlicher Verein. Sie kann wie dieser durch Eintragung ins Vereinsregister die Rechtsfähigkeit erlangen, erwirbt aber damit natürlich keine öffentlich rechtlichen Befugnisse, insbesondere nicht das Recht einer mit staatlichem Beitreibungszwang ausgestatteten Steuererhebung. Nun braucht zwar die Synagogengemeinde sich nicht ins Vereinsregister eintragen zu lassen, um das Recht juristischer Persönlichkeit zu erwerben. Sie besitzt nach § 37 des Gesetzes von 1847 m bezug auf ihre Vermögens-

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