Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1920)
- Date
- 1920-10-01
- Page
- Seite 209 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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— 209 — der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet. Nach dem Gesetze von 1847 bestand ein weitgehendes Aufsichtsrecht des Staates: das Wahlgeschäft für die Repräsentanten-Versamimlung war durch einen Regierungskommissar zu leiten (§ 42). Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kultusbeamten bedurfte der Bestätigung durch die Regierung (§§ 43, 52). Das Statut im ganzen bedurfte der Genehmigung durch den Oberpräsidenten (§ 50). Die Ausübung eines so weitgehenden Aufsichtsrechts ist aber nicht mehr mit der Bestimmung der neuen Verfassung vereinbar, daß die Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten soll. Die Mitwirkung des Staates bei der Beamtenwahl ist noch durch eine Spezialbestimmung der Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen, indem es in Satz 2 Abs. 3 des angezogenen Artikels ausdrücklich heißt, daß die Religionsgesellschaft ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht» Aus der allgemeinen Bestimmung, daß die Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet, folgt auch, daß sie das Wahlrecht frei zu gestalten in der Lage ist. Das Gesetz von 1847 &ab nur den männlichen Mitgliedern der Synagogengemeinde das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hatte zwar in jenem Gesetze eine positive Regelung nicht gefunden. Es ist jedoch zweifellos, daß man die Frauen vom passiven Wahlrecht erst recht hat ausschließen wollen. Nachdem jetzt in der Reichsverfassung den Frauen grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte wie den Männern erteilt worden sind, kann man den Frauen auch in der Gemeinde das Wahlrecht unmöglich mehr vorenthalten. Dabei darf man aber selbstverständlich nicht bei der Erteilung des aktiven Wahlrechts stehen bleiben. Es würde eine kaum zu verstehende Rückständigkeit sein, ihnen das passive Wahlrecht vorzuenthalten. Wenn eine Frau Mitglied des Reichstages sein kann, wird sie auch wohl Repräsentantin sein dürfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß ihre Mitwirkung in Komimissionen heute schon in weitgehendem Umfange in Anspruch genommen wird.1) Die alten Gemeindestatuten enthalten noch vielfach Bestimmungen über die Nichtwählbarkeit von Kultusbeamten. Solche würden, d!a die Gemeinde ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen hat, auch heute noch zulässig sein. Sie *) Der von der Kölner Repräsentanten-Versammlung angenommene neue Statuten- Entwurf für die -Synagogengemeinde Köln schließt das passive Wahlrecht der Frauen aus, gewährt ihnen aber das aktive, „sobald das Gesetz es gestattet".